Auch Adoptivkinder haben Recht auf Akteneinsicht nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
Ausgehend von der Nachfrage eines Bürgers informiert der Bürgerbeauftragte:
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) ist die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu den Stasi-Unterlagen und definiert die unterschiedlichen Bedingungen für deren Verwendung und Nutzung. Das Gesetz ist die Basis für die Arbeit des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen und des Stasi-Unterlagen-Archivs.
Neben der Antragsberechtigung eines jeden Bürgers, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind (§ 3 Abs. 1 StUG) können auch nahe Angehörige von Verstorbenen oder Vermissten unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte erhalten, § 15 Abs. 1 StUG.
Zu den nahen Angehörigen zählen Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, § 15 Abs. 3 StUG.
Zu beachten ist, dass nahe Angehörige dann kein Auskunftsrecht besitzen, wenn der Vermisste oder Verstorbene eine entsprechende Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR → https://www.bstu.de/