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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

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Ehrung für Lebensretter

Erste Hilfe geht uns alle an: wer bei einem medizinischen Notfall Sofortmaßnahmen ergreift, bis professionelle Hilfe eintrifft, bewahrt den Betroffenen oft vor erheblichen Gesundheitsschäden und rettet manchmal sogar Leben. Grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen sollte deshalb jeder können, um handlungsfähig zu sein.

Dass ein Mitbürger, der bei einem schweren Unfall lebensrettende Erste Hilfe leistete, eine Ehrung und Anerkennung erhält, war Gegenstand eines an den Bürgerbeauftragten herangetragenen Anliegens. Der Bürger hatte für sein Bestreben selbst keine direkt zuständige Ansprechstelle gefunden und bat deshalb den Bürgerbeauftragten um Unterstützung dabei, die Ehrung auf den Weg zu bringen.

Der für die Ehrung Vorgeschlagene war zu einem Verkehrsunfall hinzugekommen, bei dem sich ein Motorradfahrer den Unterschenkel abgerissen hatte. Der Ersthelfer hatte sich zunächst in beispielhafter Weise um die Absicherung der Unfallstelle und danach um den Verletzten gekümmert. Nur durch das Abbinden des Beines mit einem Gürtel habe die sehr starke Blutung und – auch nach Information der Ärzte, Sanitäter und Polizei - so der sehr wahrscheinliche Tod des Opfers verhindert werden können. Nach Auffassung des Bürgers war der Ersthelfer damit Vorbild und sollte gesellschaftlich gewürdigt werden. Doch wo kann man ihn vorschlagen?

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Mit der „Thüringer Verordnung über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten“ vom 21. Dezember 2010 ermöglicht der Freistaat Thüringen derlei Ehrungen und die Anerkennung von Rettungstaten. Die staatliche Anerkennung von Rettungstaten besteht aus der Verleihung der Rettungsmedaille am Band oder der Verleihung des Erinnerungszeichens oder einer öffentlichen Belobigung. Die Rettungsmedaille für Rettung aus Gefahr wird an Personen verliehen, die unter Lebensgefahr oder besonders bedrohlichen, gefahrvollen Umständen Menschenleben gerettet oder eine lebensbedrohende Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet haben. Sie haben dabei durch ihr selbstloses Verhalten ein außergewöhnliches Maß an persönlicher Einsatz- und Opferbereitschaft gezeigt. Das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr wird an Personen verliehen, die unter minder schwerer Gefahr Menschenleben gerettet oder eine lebensbedrohende Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet haben, und eine Belobigung kann für Rettungstaten ausgesprochen werden, die zwar nicht die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung nach den §§ 3 und 4 erfüllen, jedoch eine Würdigung rechtfertigen.

Die o.g. Verordnung regelt auch das Vorschlagsverfahren. Danach sind Rettungstaten, die für eine staatliche Anerkennung in Betracht kommen, dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium, also dem Innenministerium, mitzuteilen. Dabei ist zu berichten, ob alle Erfordernisse für eine staatliche Anerkennung erfüllt sind. Retter und Gerettete sowie Augenzeugen der Rettungstat sind hierzu zu befragen. Der Bericht muss eine schlüssige und vollständige Schilderung der Rettungstat wiedergeben sowie einen Vorschlag für die Art der staatlichen Anerkennung enthalten. Die Begründung des Vorschlags muss aus der Schilderung der Rettungstat ersichtlich sein. Weiterhin muss der Bericht die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Familienstand, Beruf oder Gewerbe, Adresse des Retters, seine Staatsangehörigkeit sowie Tag und Ort der Rettungstat beinhalten.

Vorschlagsberechtigt sind die Landkreise und die kreisfreien Städte, auf deren Gebiet die Rettungstat erfolgte oder in deren Gebiet Retter oder Gerettete ihren Wohnsitz haben. Hierüber informierte der Bürgerbeauftragte den Bürger und leitete dessen Ehrungsvorschlag an den zuständigen Landkreis weiter mit der Bitte, die Angelegenheit in die weitere Bearbeitung zu übernehmen.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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