Bürgerbeauftragter informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht zum 1. Januar 2017
Mit Beginn des neuen Jahres werden zahlreiche Änderungen im Sozialrecht wirksam, die erhebliche Bedeutung für die Bürger haben.
Einige der wichtigsten Änderungen sind:
Änderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende / Hartz IV
Erhöhung der Regelbedarfe: Zum 1. Januar 2017 erhöhen sich die Regelsätze für alleinstehende oder alleinerziehende Personen von 404 Euro auf 409 Euro. Für Ehegatten und Lebenspartner ergibt sich eine Anhebung von 364 Euro auf 368 Euro. Die Regelsätze für Jugendliche (14 bis unter 18 Jahren) erhöhen sich um 5 Euro. Besonders hoch ist die Steigerung für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren. Sie beträgt 21 Euro. Dagegen steigt der Regelsatz für Kinder bis zu 6 Jahren nicht.
Nichterwerbsfähige oder behinderte Menschen über 25 Jahren erhalten nunmehr den vollen Regelsatz in Höhe von 409 Euro, auch, wenn sie noch bei den Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben.
Diese Regelungen gelten auch für den Bereich der Sozialhilfe.
Wechsel der Zuständigkeit: Personen, die neben dem Arbeitslosengeld I auch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, bekommen alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (zum Beispiel Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen, Fort- und Weiterbildungen) durch die zuständige Agentur für Arbeit. Das Arbeitslosengeld II wird weiterhin von den Jobcentern gezahlt. Eingliederungsvereinbarungen werden nun allein mit der Agentur für Arbeit geschlossen. Die Bürger müssen selbst nichts unternehmen und erhalten zeitnah eine Einladung zu einem Gesprächstermin von der Agentur für Arbeit. Bei persönlichen Veränderungen (wie eine neue Anschrift oder Arbeitsaufnahme) sollten die Agentur für Arbeit und das Jobcenter vorsichtshalber informiert werden.
Zwangsverrentung wird eingeschränkt: Eine Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente besteht nicht, wenn die Rente nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht und Sozialhilfe beantragt werden müsste.
Pressemitteilung des Thüringer Bürgerbeauftragten: "Zwangsverrentung mit 63 Jahren abgemildert" zum Nachlesen.
Änderungen im Pflegeversicherungsrecht
Einführung von Pflegegraden: Ab 1. Januar 2017 ersetzen fünf Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen 0 bis III. Für die ambulante Pflege bessern sich dann die Leistungen. Die Pflegekasse leitet die Betroffenen automatisch in die neuen Pflegegrade über. Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet (zum Beispiel von der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2). Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen, deren Alltagskompetenz erheblich beeinträchtigt ist, werden direkt in den übernächsten Pflegegrad eingestuft (beispielsweise von der Pflegestufe I in den Pflegegrad 3).
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Es gilt dann auch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Im Mittelpunkt steht dabei, wie selbständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Berücksichtigt werden nicht, wie bisher, überwiegend nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen. So erhalten jetzt Demenzkranke mehr Hilfe. Sie sind körperlich oft noch fit, sind aber trotzdem auf große Unterstützung angewiesen.
Erhöhung der Geldleistungen: Wer zum Beispiel zu Hause von Familienangehörigen gepflegt wird, bekommt Pflegegeld. Für die meisten Pflegebedürftigen steigt dieses deutlich an. So bekommen etwa Demenzkranke in der derzeitigen Pflegestufe I monatlich 229 Euro mehr (545 Euro statt 316 Euro). Aber auch die Leistungen für teilstationäre Tages- und Nachtpflege und für Pflege durch Pflegedienste steigen zum Teil deutlich.
In den Pflegegraden 2 und 3 werden die Beträge für die stationäre Pflege künftig niedriger und damit der Eigenanteil größer sein. Für alle, die bis zum 1. Januar 2017 bereits eine Pflegestufe haben, greift der Bestandsschutz und eine Mehrbelastung wird von der Pflegeversicherung übernommen.
Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz
Umsetzung in Stufen: Ziel der Reform ist es, die Leistungen für Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erfolgt wegen der komplexen Gesetzesmaterie in mehreren Stufen bis zum Jahr 2020.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen: Bereits ab dem 1. Januar 2017 wird für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege ein neuer Freibetrag für Erwerbseinkommen eingeführt. Dieser beträgt 40 Prozent des unbereinigten Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Dies entspricht rund 265 Euro.
Für Bezieher von Eingliederungshilfe wird der Vermögensfreibetrag von 2.600 Euro auf zunächst 27.600 Euro erhöht. Bei der Hilfe zur Pflege gilt der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen, welches aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Änderungen beim Kindergeld
Kindergelderhöhung: Das monatliche Kindergeld erhöht sich zum 1. Januar 2017 um jeweils
2 Euro. Zu beachten ist, dass das Kindergeld in der Regel voll auf gewährte Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II / Hartz IV) angerechnet wird.
Steueridentifikationsnummer: Ab 2017 wird Kindergeld nur gezahlt, wenn der Familienkasse die Steueridentifikationsnummer bekannt ist. Damit sollen Doppelzahlungen vermieden werden. Die Kindergeldberechtigten müssen in laufenden Fällen jedoch nicht damit rechnen, dass die Kindergeldzahlungen eingestellt werden, wenn die Steueridentifikationsnummer der Familienkasse noch nicht bekannt sein sollte. Sie werden dann von der Familienkasse angeschrieben. Liegt ein solches Schreiben jedoch bereits vor, sollte es umgehend beantwortet werden. Neuanträge werden dagegen nur noch bewilligt, wenn die ldentifikationsnummer der Familienkasse bekannt ist.
Änderung beim Kinderzuschlag
Erhöhung des Kinderzuschlags: Der Kinderzuschlag steigt zum 1. Januar 2017 von 160 Euro auf 170 Euro je Kind. Kinderzuschlag kann aber nur bezogen werden, wenn dadurch die Zahlung von Arbeitslosengeld II vermieden wird. Gezahlter Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vermindern den Kinderzuschlag entsprechend.
Änderungen beim Unterhaltsvorschuss
Verzögerung der Reform: Die geplante Reform des Unterhaltsvorschusses wird nicht zum Januar 2017 umgesetzt. Die Altersgrenze von 12 Jahren und die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten sollten abgeschafft werde. Das heißt, dass der Unterhaltsvorschuss dann durchgängig bis zum 18. Lebensjahr gewährt würde. Auch die mit dem Kabinettsbeschluss im November 2016 angestrebte Leistungserhöhung kommt nun erstmal nicht. Es bleibt zu hoffen, dass diese wichtige Reform im Laufe des Jahres 2017 nachgeholt wird.
(Quelle: Die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein)