Der Bürgerbeauftragte informiert: Bekanntmachungen von amtlichen Informationen
Immer wieder erreichen den Bürgerbeauftragten Anliegen dazu, dass manche Städte und Gemeinden bestimmte amtliche Informationen nicht für jedermann zugänglich veröffentlichen oder dass der Zugang für einzelne Bürger erschwert sei.
Die große Mehrheit der Gemeinden in Thüringen veröffentlicht amtliche Informationen wie Satzungen, aber auch Beschlüsse und Ratstermine in einem eigenen Amtsblatt. In diesem findet sich neben amtlichen Informationen oft auch Aktuelles oder Interessantes aus dem Gemeindeleben. Einige wenige Gemeinden haben kein eigenes Amtsblatt und informieren die Öffentlichkeit entweder über das Amtsblatt des Landkreises, eine regionale Tages- oder Wochenzeitung, oder durch Aushang im gemeindlichen Schaukasten.
Wie müssen Städte und Gemeinden eigentlich amtliche Bekanntmachungen veröffentlichen?
Zunächst ergibt sich die Pflicht zur Veröffentlichung von Satzungen – solche sind z.B. Hundesteuersatzungen, Baumschutzsatzungen, aber auch Bebauungspläne – aus der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO). Hier ist in § 1 Abs.1 geregelt, dass Satzungen einer Gemeinde grundsätzlich im Amtsblatt der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen sind. Alternativ kann die Bekanntmachung nach § 1 Abs.2 ThürBekVO aber auch im Amtsblatt der angehörigen Verwaltungsgemeinschaft, in einer in der Gemeinde verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder aber, sofern die Gemeinde weniger als 3000 Einwohner zählt, durch Anschlag an den hierfür allgemein bestimmten Stellen (Verkündungstafeln) erfolgen.
Für welche der möglichen Alternativen sich eine Gemeinde schlussendlich entscheidet, ist in der Hauptsatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Hierin werden auch Regelungen zur Veröffentlichung von anderen amtlichen Informationen wie Ratstermine oder Gemeinderatsbeschlüsse getroffen.
Problem: tatsächlicher Zugang der Bürger zu Amtsblättern und Co.
Da die Gemeinden also verschiedene Möglichkeiten der Veröffentlichung von amtlichen Mitteilungen haben und nutzen, gibt es natürlich auch Konstellationen, in denen Bürger mit der in ihrer Gemeinde geregelten Bekanntmachung ihre Probleme haben.
Selbst wenn die Gemeinden z.B. Amtsblätter an die Haushalte verteilen, kann es vorkommen, dass nicht jeder tatsächlich ein Amtsblatt erhält. Erfolgt die Bekanntmachung in den Tageszeitungen, gibt es viele, die solch eine gar nicht beziehen. Auch das sogenannte schwarze Brett ist z.B. für Ältere oder Menschen mit Behinderungen nicht immer erreichbar.
In § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung ist geregelt, dass im Amtsblatt selbst auch die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen anzugeben sind und dass es einzeln zu beziehen sein muss. Ein Zustellungserfordernis an alle Haushalte sieht die Bekanntmachungsverordnung aber nicht vor. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet aber, dass Rechtsnormen wie z.B. Satzungen, Gesetze und Verordnungen so bekannt zu machen sind, dass die Rechtsbetroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können, wobei die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf. Es ist rechtlich nicht geboten, ein Amtsblatt an sämtliche Haushalte zu verteilen. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der rechtsbetroffenen Bürger orientiert. Gleiches gilt für die Veröffentlichung in Zeitungen. Es stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine unzumutbare Erschwernis dar, wenn diese nur käuflich erworben werden kann.
Somit haben die Gemeinden in ihrer Entscheidung, in welcher Auflage z.B. das Amtsblatt erscheinen soll, einen gewissen Spielraum. Bei dieser Entscheidung finden auch finanzielle Aspekte Berücksichtigung. Denn: nicht jede Gemeinde hat die nötigen Mittel für ein Printexemplar des Amtsblattes für jeden Bürger. Damit jedoch so viele Bürger wie möglich erreicht werden können, sind viele Gemeinden bemüht, durch die parallele Nutzung von verschiedenen Publikationswegen wie z.B. das Amtsblatt per Post plus Veröffentlichung im Internet und gleichzeitig ggf. auch im Schaukasten den Zugang für alle sicherzustellen. Aber auch das schließt nicht aus, dass es ggf. Bürger und Bürgerinnen geben kann, die für die Kenntnisnahme amtlicher Mitteilungen einen gewissen Aufwand betreiben müssen.