Der Bürgerbeauftragte informiert über aktuelle gesetzliche Änderungen ab 01.01.2020
Der Bürgerbeauftragte informiert über wesentliche sozialrechtliche Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2020 wirksam werden.
Änderungen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)
Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): So erhalten bspw. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte nunmehr 432 Euro monatlich. Zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jeweils 389 Euro. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre erhalten 328 Euro. Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 308 Euro und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 250 Euro. → Weitere Informationen zu geänderten Regelsätzen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Jobcenter.
Erhöhung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe
Ab dem 1. Januar 2020 gelten auch in der Sozialhilfe (SGB XII) die erhöhten Regelsätze, die den Beträgen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. So erhalten z.B. anspruchsberechtigte erwachsene Personen mit einer vollen Erwerbsminderung nunmehr 432 Euro und jede erwachsene Person, die mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt 389 Euro.
Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Eingliederungshilfe
Zum 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes - BTHG - in Kraft: die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet. Damit einher gehen folgende wesentliche Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen:
Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden in den bisherigen stationären Einrichtungen (den künftigen besonderen Wohnformen) von den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe getrennt. Die Abkehr vom sogenannten „Komplettpaket“ erhöht die Wahlfreiheit und Selbstbestimmung der Betroffenen. Die Fachleistungen orientieren sich ab dem 1. Januar 2020 am individuellen Bedarf und werden unabhängig von der Wohnform erbracht. Bei der Umstellung weg vom „Komplettpaket“ rechnet der Bürgerbeauftragte allerdings auch mit Unsicherheiten und verstärkten Nachfragen seitens der Bürger.
Auch für die Eingliederungshilfe wird durch ein eigenes Kapitel für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung der hohe Stellenwert der Bildung herausgestellt. Damit werden erstmals Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen auch eine Promotion rechtssicher ermöglicht.
Durch eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Leistungen zur Sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe werden die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung weiter gestärkt. Eingliederungshilfebezieher profitieren so u. a. von einem neuen Leistungstatbestand, der Assistenzleistungen zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung konkret regelt und auch die Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes vorsieht.
Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden seit dem 01.01.2020 unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlastet: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Damit werden insbesondere die Angehörigen von Pflegebedürftigen weiter entlastet. Eine Ausnahme bilden nur unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten.
Änderungen im Wohngeldgesetz
Seit 1.01.2020 gibt es mehr Wohngeld. Mit der Wohngeldreform 2020 entlastet die Bundesregierung Haushalte mit geringem Einkommen stärker bei den Wohnkosten. Die Wohngeldreform 2020 bringt für die Empfängerinnen und Empfänger zunächst Leistungserhöhungen. Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Mieten und der Einkommen. Auch die Einkommensgrenzen beim Wohngeld wurden erhöht.
Änderungen beim Kinderzuschlag
Ab Januar 2020 können Familien auch dann Kinderzuschlag erhalten, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Zusätzlich erfolgt die Anhebung der Höchsteinkommensgrenze. Ein etwas höherer Hinzuverdienst führt dann nicht mehr sofort zum kompletten Wegfall der Leistung. Mehr Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.bmfsfj.de/kinderzuschlag