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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Der Bürgerbeauftragte informiert: Was ist im Zusammenhang mit Feuerwehrzufahrten zu beachten

Rund um das Thema Feuerwehrzufahrten zeigen Bürgerinnen und Bürger immer wieder Unsicherheiten und wenden sich mit Fragen an den Bürgerbeauftragten. Einige der häufig vorkommenden Fragen möchte der Bürgerbeauftragte hier beantworten:

 1. Was sind Feuerwehrzufahrten

2. Wo und durch wen werden Feuerwehrzufahrten ausgewiesen?

3. Welche Regelungen gibt es zu Feuerwehrzufahrten?

4. Wie werden Feuerwehrzufahrten amtlich kenntlich gemacht?

5. Wie haben sich Verkehrsteilnehmer im Bereich von Feuerwehrzufahrten zu verhalten?

6. Mit welchen Sanktionen muss bei Nichtbeachtung gerechnet werden?

 

1. Was sind Feuerwehrzufahrten?

Feuerwehrzufahrten sind speziell für Feuerwehr und Rettungskräfte reservierte Flächen vor Gebäuden, Objekten und Grundstücken, die es den jeweiligen Einsatzkräften ermöglichen sollen, im Notfall den Einsatzort problemlos und ungehindert zu erreichen. Dabei muss es sich nicht immer um eine tatsächliche Zufahrt handeln. Auch Flächen, die z.B. aufgrund eines erhöhten Wendekreis eines Feuerwehrfahrzeuges am Objekt notwendig sind, können als Feuerwehrzufahrten ausgewiesen werden.

2. Wo und durch wen werden Feuerwehrzufahrten ausgewiesen?

Feuerwehrzufahrten werden häufig vor Gebäuden, die regelmäßig eine Vielzahl von Menschen besuchen, wie z.B. Krankenhäuser, Einkaufszentren oder Verwaltungsgebäude, aber auch vor Seniorenheimen ausgewiesen. Feuerwehrzufahrten werden von den Gemeinden, ggf. in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde als der für den Brandschutz zuständigen Behörde im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes (z.B. als Auflage in einer Baugenehmigung) oder im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens oder einer sonstigen behördlichen Gestattung (z.B. nach Immissionsschutzrecht) festgelegt. Einer Mitwirkung der Straßenverkehrsbehörde bedarf es hierbei nicht.

3. Welche Regelungen gibt es zu Feuerwehrzufahrten?

Einschlägig ist die Straßenverkehrsordnung (StVO), die auch das Verhalten im Bereich einer Feuerwehrzufahrt regelt: § 12 Abs.1 Nr.5 StVO ordnet ein absolutes Halteverbot „vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten“ an. Verstöße dagegen stellen gemäß § 49 Abs. 1 Nr.12 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld belegt werden.

4. Wie werden Feuerwehrzufahrten amtlich kenntlich gemacht?

Die StVO kennt selbst kein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt". Verwendet wird ein Hinweisschild nach DIN 4066 (Hinweisschilder für die Feuerwehr), die wiederum festlegt wie solche Kennzeichnungsschilder aussehen müssen. Typisch sind die rechteckige Form, ein roter Rand und schwarze Schrift auf weißem Grund. „Amtlich“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr.5 StVO ist das Schild dann, wenn es auf Veranlassung der nach Landes- oder Gemeinderecht zuständigen Behörde angebracht bzw. aufgestellt wurde. Dies wird durch Nennung des Namens der Stadt oder auch mit einem entsprechenden Siegel kenntlich gemacht. Im Umlauf sind leider sehr viele verschiedene Schilder. Auch auf privaten Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind, und wo die StVO gilt, finden sich Feuerwehrzufahrtsschilder, die brandschutz- oder baurechtlich angeordnet wurden. Auch diese sind zu beachten! Zur Gefahrenabwehr kann das hier haltende Fahrzeug z.B. versetzt werden. Allerdings fällt ein Bußgeld nach der StVO nur bei einem Verstoß gegen amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrtsschilder an.

5. Wie haben sich Verkehrsteilnehmer im Bereich von Feuerwehrzufahrten zu verhalten?

Untersagt sind das Halten und darin immer eingeschlossen auch das Parken im ausgewiesenen Bereich. § 12 Abs. 2 StVO trifft eine klare Unterscheidung bezüglich Halten und Parken: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“

6 . Mit welchen Sanktionen muss bei Nichtbeachtung gerechnet werden?

Bei einem Verstoß gegen das Halteverbot nach § 12 Abs.1 Nr. 5 StVG kommen je nachdem, ob der Verstoß ein Halten oder Parken darstellt und ob es eine tatsächliche Behinderung gegeben hat, unterschiedliche Sanktionen in Betracht:

Wer vor einer Zufahrt hält und dabei die Feuerwehr nicht behindert, kann ein Verwarnungsgeld von 10 Euro erhalten. 15 Euro kostet es, wenn beim Halten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt ein Rettungsfahrzeug beim Einsatz behindert wird.

Wer dagegen eine Feuerwehrzufahrt zuparkt, ohne dass es zu einem Einsatz der Feuerwehr kommt, zahlt 35 Euro. Bei der Behinderung eines Einsatzes wird ein Bußgeld von 65 Euro fällig und zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg.

Fazit: Jeder Verkehrsteilnehmer sollte daher sowohl im Interesse störungsfreier Rettungseinsätze als auch im eigenen Interesse bei der Parkplatzsuche und auch bei der Suche nach einer geeigneten Stelle zum Halten besonders darauf achten, dass er sich nicht im Bereich einer (nicht nur amtlich) gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt befindet! Bei einem tatsächlichen Rettungseinsatz zählt jede Minute, und die sollte nicht damit vergeudet werden, erst ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug versetzen zu müssen.

 

@bürgerbeauftragter-thüringen.de

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