„Entlastungsbetrag bei Nachbarschaftshilfe muss endlich bei den Bedürftigen ankommen!“
„Entlastungsbetrag bei Nachbarschaftshilfe muss endlich bei den Bedürftigen ankommen!“
Thüringer Bürgerbeauftragter kritisiert das Agieren der Pflegekassen
„Seit nunmehr fünf Monaten sollten die Pflegebedürftigen in Thüringen den Entlastungsbetrag von bis zu monatlich 125 EUR auch bei der Unterstützung durch Nachbarn einsetzen können. Doch leider setzen die Pflegekassen die seit 1. April 2023 geänderte Thüringer Verordnung nicht um.“ Mit diesen Worten beschreibt der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen, Dr. Kurt Herzberg die Not vieler Betroffener und kritisiert das Agieren der Pflegekassen in Thüringen.
Herzberg beklagt: „Noch immer informiert die größte Pflegekasse Thüringens auf ihrer Homepage falsch, indem sie den Eindruck vermittelt, nach Thüringer Landesrecht sei es nicht möglich, den Entlastungsbetrag für die so genannte Nachbarschaftshilfe einzusetzen. Das ist nicht korrekt. Seit dem 01.04.2023 ist – rechtlich – die Nachbarschaftshilfe in Thüringen möglich.“
Herzberg weiter: „Die Änderung der Landesverordnung zur Ermöglichung der finanzierten Nachbarschaftshilfe kam für die Kassen keineswegs überraschend. Wenn die Pflegkassen jetzt ein halbes Jahr brauchen, um Ausbildungskurse anzubieten, die dann wieder nochmals Zeit brauchen, bis sie umgesetzt werden, muss ich vermuten: Die Bürokratie nutzt den Kassen, um auf dem Rücken der Pflegebedürftigen Geld zu sparen.“
Im Sinne der Betroffenen fordert Dr. Herzberg dringend Übergangsregelungen zur Inanspruchnahme der Leistungen, bis die Kurse dann auch tatsächlich stattfinden und in Anspruch genommen werden können.
Hintergrundinformation
Seit dem 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, einen sog. Entlastungsbetrag. Er beinhaltet Leistungen in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat (§ 45 b SGB XI) für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu gehören nicht nur bestimmte Leistungen der Pflege wie z.B. der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege und Leistungen der ambulanten Pflegedienste. Sondern es geht auch ums ganz Praktische und Alltägliche wie z.B. Hilfe beim Einkaufen, Saubermachen, Begleitung zum Arzt oder bei der Freizeitgestaltung, Spazierengehen etc. Hier muss allerdings der Landesgesetzgeber festlegen, welche Art von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zugelassen werden und damit auch erstattungsfähig sind.
Bislang war in Thüringen der Entlastungsbetrag allein auf Angebote von hierfür anerkannten Betreuungs- und Entlastungsdiensten begrenzt. Mit der Novellierung der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO) kann der Entlastungsbetrag nun auch für Hilfen im Alltag durch Nachbarn eingesetzt werden. Die Verordnung ist am 01.04.2023 in Kraft getreten.
In § 8 der ThürAUPAVO sind die Voraussetzungen der Nachbarschaftshilfe geregelt. Danach müssen u. a. nachbarschaftshelfende Personen einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert haben.
Eine Nutzung des Angebotes der Nachbarschaftshilfe durch die Betroffenen bislang dennoch nicht möglich. Denn: Kurse zur Nachbarschaftshilfe werden in Thüringen noch nicht angeboten.
Info an die Betroffenen:
Der derzeit nicht genutzte Entlastungsbetrag er kann bis zum 30.06.2024 genutzt werden.
Pressekontakt für Rückfragen
Dr. Kurt Herzberg