Ortstermin zu einem Anliegen - Bürgerbeauftragter trägt zur Klärung bei
Am 05.04.2022 fand im Landratsamt Sondershausen ein Gespräch über die dortige Verwaltungspraxis bei der Prüfung von Anträgen auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten nach dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz statt. Dem Termin vorausgegangen war eine Entscheidung der Behörde, an deren Rechtmäßigkeit der Bürgerbeauftragte Zweifel hatte. In Anbetracht der grundsätzlichen Natur des in jenem Fall aufgetretenen Fehlers bei der Rechtsanwendung bestand Grund zu der Annahme, dass es zu diesem Fehler auch bei mehreren anderen beschiedenen Anträgen gekommen sein könnte. Seinem gesetzlichen Auftrag folgend, auf die Beseitigung bekannt gewordener Mängel hinzuwirken (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz), wollte der Bürgerbeauftragte deshalb aufklären, ob dies der Fall war, um hier eine Verbesserung zu erreichen.
Im Ergebnis eines sehr konstruktiven und fachlich intensiven Gespräches konnte jedoch festgestellt werden, dass es sich bei dem konkreten Fall um einen bedauerlichen Einzelfall gehandelt hat, die Behörde ansonsten aber das Thüringer Schulfinanzierungsgesetz richtig anwendet. Herzberg zu dem Ergebnis: „Es gehört zu meinem gesetzlichen Auftrag, mir bekannt gewordenen Mängeln nachzugehen und auf deren Beseitigung hinzuwirken. In der Bearbeitung des konkreten Falls war für mich nicht klar, ob die fehlerhafte Logik der Behörde auch bei allen anderen vergleichbaren Entscheidungen angewandt worden war. Insofern war der Termin nötig und ich bin froh, dass wir alle nun die notwendige Klarheit herstellen konnten.“