Information: Muss der Personalausweis immer persönlich beantragt werden?
Innerhalb kurzer Zeit erreichten den Bürgerbeauftragten mehrere Anliegen zu der Frage, ob der Personalausweis immer persönlich beantragt werden muss. Und: Was ist, wenn der betroffene Bürger durch Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, diesen persönlich zu beantragen?
In Deutschland gibt es eine Ausweispflicht. Diese ist in § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) geregelt. Darin heißt es, dass jeder Bürger ab 16 Jahren einen gültigen Personalausweis besitzen muss. Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt. Läuft diese nun ab, muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Die Antragstellung sollte generell persönlich erfolgen. Wer aber aufgrund von z. B. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage ist, persönlich den Antrag im Amt zu stellen, für den gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Vollmacht
Ist jemand aufgrund einer Erkrankung oder von Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage, den Antrag persönlich zu stellen, reicht eine “einfache” Vorsorgevollmacht nicht aus. Hier wird eine beglaubigte oder beurkundete Vollmacht (Notar, Betreuungsverein) benötigt. Darüber hinaus muss ein Arzt bestätigen, dass der Betroffene schwer krank und nicht in der Lage ist, das Haus zu verlassen.
2. Hausbesuche der Verwaltung
Viele Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen bieten in solchen Fällen auch Hausbesuche an. Da solch ein Hausbesuch aber gut vorbereitet werden sollte, wird hier im Vorfeld eine telefonische Kontaktaufnahme dringend anzuraten sein. Ist der Personalausweis dann erstellt, ist die Abholung auch durch eine dritte Person möglich, sofern diese beauftragt und bevollmächtigt ist.
3. Befreiung von der Ausweispflicht
Alternativ hierzu ist es auch möglich, sich von der Ausweispflicht - also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen - gem. § 1 Abs. 3 PAuswG befreien zu lassen. Diese Möglichkeit ist vor allem für Menschen gedacht, die nicht mehr alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können. Dazu gehören Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist. Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.