Information über gesetzliche Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2022
Der Thüringer Bürgerbeauftragte informiert über einige ausgewählte gesetzliche Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2022.
Erhöhung der Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII)
Aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen werden sich die Regelsätze von Leistungen des Jobcenters zum 1. Januar 2022 erhöhen. Alleinstehende und alleinerziehende Personen erhalten dann 449 € im Monat statt 446 €, volljährige Ehegatten und Lebenspartner statt 401 € künftig 404 €. Auch die Regelsätze für Jugendliche und Kinder sowie Menschen mit Behinderungen werden angepasst. Daneben erhöhen sich auch die sog. Mehrbedarfe. Diese sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Erhalten können diese z.B. werdende Mütter, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen.
In der Sozialhilfe gelten ab Januar 2022 ebenfalls die erhöhten Regelsätze, die den Beträgen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen.
Daneben wirkt sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auch auf die nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen und auf die Bedarfssätze für Grundleistungen nach § 3a AsylbLG (Geldleistungssätze) aus.
Die wegen der Corona-Pandemie beschlossenen Sonderregelungen im SGB II werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Regelungen beinhalten Erleichterungen bei der Vermögensprüfung und-anrechnung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen.
Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim
Die Pflegekassen beteiligen sich bereits mit pauschalen Leistungsbeträgen je nach Pflegegrad an den Pflege- und Ausbildungskosten. In aller Regel reichen diese Beträge aber nicht aus, um die entstehenden Kosten zu decken, sodass hier ein Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den Pflege- und Ausbildungskosten zu zahlen ist. Um die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Menschen abzumildern, erhalten die, die in vollstationären Einrichtungen leben, ab 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag auf die Pflege- und Ausbildungskosten.
Der Leistungszuschlag beträgt für diese Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 – 5
- 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
- 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
- 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
- 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen jedoch weiterhin allein vom Pflegebedürftigen getragen werden und werden nicht bezuschusst.
Um auch im häuslichen Bereich den steigenden Vergütungen des Pflegepersonals Rechnung zu tragen, wird daneben auch der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung für die Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes um 5 % und die Zahlungen für die Kurzzeitpflege um 10 % erhöht.
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ab Januar 2022 en Bundeszuschuss in Höhe von 1 Mrd. € pro Jahr eingeführt. Des Weiteren steigt aber auch der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden. Bei Problemen mit Entscheidungen der Pflegekasse hilft Ihnen auch der Bürgerbeauftragte gern weiter.