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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung

Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen, Dr. Kurt Herzberg hat in einer Pressemitteilung die Bürgerinnen und Bürger, die derzeit für zwei Wohnungen einen Rundfunkbeitrag zahlen, dazu aufgerufen, möglichst schnell einen Antrag auf Beitragsbefreiung für die Zweitwohnung zu stellen.

Herzberg wörtlich: „Nach meinem Kenntnisstand werden alle Anträge, die noch in 2018 gestellt werden, rückwirkend zum 18.7.2018 anerkannt. An diesem Tag hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für zwei Wohnungen verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss eine Neuregelung bis 2020 schaffen. Für die Zeit bis dahin, können sich die Betroffenen per Antrag vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung befreien lassen. In Thüringen betrifft dies insbesondere Besitzer von Wochenend- oder Ferienhäusern in den vielen Erholungsgebieten Thüringens.“

Zum seit 2013 geänderten Rundfunkbeitrag haben sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger an den Bürgerbeauftragten gewandt. Dieser klärte so z.B. über die Beitragspflichtigkeit innerhalb einer studentischen Wohngemeinschaft auf und informierte zum Abmeldemodus sowie zu den Möglichkeiten einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag -> Sonstiges">siehe unter-> aus meiner Arbeit -> Fallbeispiele -> Sonstiges

Zum Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil von 2018 darüber zu entscheiden, ob das seit 2013 geltende Modell, dass die Wohnung als Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dient, mit der Verfassung vereinbar ist. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die wohnungsbezogene Gebührenfinanzierung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Bei der Frage der Gebührenpflichtigkeit für Zweit- bzw. Nebenwohnungen sah das Bundesverfassungsgericht aber eine zu starke Benachteiligung dergestalt, dass hier die Betroffenen doppelt Beiträge zahlen müssten, wobei dem aber nur eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit entgegenstehe. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, hier bis spätestens Mitte 2020 nachzubessern.

Quelle: Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

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