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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Thema: Altanschlussnehmer und die "spätere" Beitragsforderung

Immer wieder einmal wird der Bürgerbeauftragte mit Anliegen befasst, bei denen es um die Abwasserentsorgung von Grundstücken geht, die schon zu DDR-Zeiten an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden sind. Erhalten die Grundstückseigentümer dann einen Bescheid über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche Entwässerungseinrichtung, ist das Unverständnis komplett: „Mein Grundstück ist doch bereits vor der Wende an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen worden. Auch bezahle ich bereits seit Jahren Gebühren für die konkrete Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung in Form von Abwassergebühren. (…)“, machen die Bescheidempfänger dann geltend und hinterfragen auch kritisch, ob denn hier nicht bereits Verjährung eingetreten sei, sodass Beiträge nicht mehr erhoben werden dürften.

Diese Fragen entstehen, weil die Bürger regelmäßig keinen Bezug zwischen den geltend gemachten Abwasserbeiträgen, der hierfür gebotenen Leistung und ihrer Anschlusssituation herstellen können. Denn ein Beitrag wird – dies ist den Bürgern in der Regel bekannt - für die gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Doch in den Fällen, in denen die Grundstücke bereits vor 1990 angeschlossen worden sind, besteht diese Möglichkeit bereits seit über 30 Jahren.

Was also steckt hinter dieser „späteren“ Beitragserhebung?

Ausgangspunkt ist die Klärung der Frage, wann eine öffentliche Einrichtung - vorliegend die der Abwasserentsorgung - als erstmalig hergestellt gilt. Unter einer beitragsfähigen Herstellung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 ThürKAG kann hier nur die erstmalige Schaffung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung verstanden werden.

Die Kommentarliteratur zum Kommunalabgabenrecht formuliert dazu „(…) Erforderlich ist daher für das Vorhandensein einer bereits erstmals hergestellten öffentlichen Einrichtung in diesem Sinne zunächst die rechtliche Existenz eines kommunalen Einrichtungsträgers, aber auch die (konkludente) Widmung der Einrichtung zur öffentlichen Inanspruchnahme, die Verfügbarkeit des Einrichtungsträgers über bereits vorhandene technische Leitungssysteme und die Ausübung des Planungsermessens durch Erstellung und Umsetzung eines verbindlichen Planungskonzepts. (…)“

Und weiter - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes in einem Urteil v. 21.06.2006 und einem Beschluss v. 16.09.2003 -: „(…) Vor der Übertragung des ehemals der Erfüllung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungssaufgabe dienenden volkseigenen Vermögens auf die neu geschaffenen kommunalen Aufgabenträger handelte es sich bei nach 1945 errichteten und 1990 noch vorhandenen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungssystemen nicht um bereits hergestellte kommunale öffentliche Einrichtungen, sondern um Teilbereiche staatlicher Versorgungsleistungen in der DDR, die keine Beitragspflichten auslösten. (…)“

Diese kommunalen Einrichtungen sind regelmäßig auch nicht räumlich identisch mit der öffentlichen Einrichtung eines späteren kommunalen Einrichtungsträgers.

Insbesondere hat für den Landesgesetzgeber keine Veranlassung bestanden, so genannte „Altanschlussnehmer“ unter dem Aspekt der Einmaligkeit der Beitragserhebung von der Beitragsfinanzierung auszunehmen. Denn die Eigentümer der damals unentgeltlich bevorteilten Grundstücke, so das OVG Weimar in den o.g. Entscheidungen weiter, könnten nicht geltend machen, dass sie für denselben Tatbestand bereits zu einem Beitrag herangezogen worden sind oder ihnen für den Anschlussvorteil ein für alle Mal Beitragsfreiheit verbürgt worden sei.

Die rechtswissenschaftliche Kommentarliteratur stellt hierzu fest:

„Da im Falle der erstmaligen Herstellung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung allen Beitragspflichtigen im Gebiet des kommunalen Einrichtungsträgers der gleiche beitragsrechtlich relevante Vorteil durch die Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird, ist eine Differenzierung der Beitragssätze nach Anschlussnehmern, deren Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des ThürKAG an die Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen waren (sog. „Altanschlussnehmer“) und solche die erst danach an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wurden (sog. Neuanschlussnehmer; (…) ) rechtlich nicht zulässig (…). Ebenfalls unzulässig ist die Heranziehung nur der sog. Neuanschlussnehmer zu Herstellungsbeiträgen. (…)“

Nach alledem ist letztlich entscheidend, welchen Termin der Abwasserentsorgungsträger als Termin für eine Fertigstellung seiner Abwasserentsorgungseinrichtung benennt. Anhaltspunkte hierfür bietet das jeweilige, vom Abwasserbeseitigungspflichtigen aufzustellende Abwasserbeseitigungskonzept (ABK). In diesem ABK sind der gegenwärtige und der geplante Stand der Abwasserableitung und –behandlung schriftlich in einem Erläuterungsbericht, flankiert von Übersichtstabellen und Lageplänen, darzustellen.

Erst wenn die öffentliche Entwässerungseinrichtung erstmalig hergestellt worden ist, ist letztlich – rechtsgültiges Satzungsrecht vorausgesetzt – auch die sachliche Beitragspflicht entstanden. Diese wiederum ist Voraussetzung dafür, dass auch die vierjährige Festsetzungsverjährung (diese ergibt sich ebenfalls aus dem ThürKAG) zu laufen beginnt. Bis zum Ablauf dieser Festsetzungsverjährung ist der Abwasserentsorgungsträger dann gehalten, Beitragsbescheide zu erlassen. Soweit er die Bescheide auch tatsächlich innerhalb dieser 4 Jahre erlässt, sind diese Forderungen nicht verjährt und aus den vorstehenden Gründen in den meisten Fällen auch nicht zu beanstanden.

Soweit Sie Fragen zu dieser Thematik oder auch ein konkretes Anliegen hierzu haben sollten, können Sie sich gerne an den Bürgerbeauftragten wenden.

Foto: Petra Dirscherl/pixelio.de

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