Wichtige Änderungen zum Rundfunkbeitrag
Seit dem 1. Januar 2017 gilt der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV). Doch kaum jemand weiß, dass durch die neue Regelung Verbraucher von einer Beitragsbefreiung oder -ermäßigung profitieren können, auch wenn sie es versäumt haben, sich sofort darum zu kümmern. Diese Ermäßigung und die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürger sind nun rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich. Nach der alten Gesetzeslage gab es den Beitragsvorteil bestenfalls rückwirkend für zwei Monate.
Der Bürgerbeauftragte empfiehlt, alle Bescheide, die eine Befreiung oder Ermäßigung in den letzten drei Jahren begründen, beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einzureichen, um den eigenen Anspruch geltend zu machen.
Das zu viel gezahlte Geld bekommen Antragsteller dann vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstattet. Eine Verrechnung mit künftig fälligen Beiträgen ist aber nicht möglich.
Laut Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellt diese Neuregelung eine erhebliche Verfahrensvereinfachung für Beitragszahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungsaufwand auf Seiten des Antragstellers sowie des Beitragsservice.
Weitere Neuregelungen finden sie auf den Internetseiten des Beitragsservices unter https://www.rundfunkbeitrag.de