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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

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  • Dokument mit einem Stift darauf

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Winter in Thüringen: Wie viel Winterdienst muss eine Kommune leisten?

Mit dem Winterwetter stellt sich auch die Frage, wer dafür sorgt, dass Straßen und Gehwege von Eis und Schnee befreit werden. 

Straßenreinigung und Winterdienst sind im gesetzlich festgelegten Umfang kommunale Pflichtaufgaben. Vielfach leisten die Kommunen aber wesentlich mehr als gesetzlich vorgeschrieben. Die wesentlichen Vorgaben für die kommunale Straßenreinigung und den kommunalen Winterdienst finden sich in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder. 

Die meisten Landesgesetze ermöglichen es den Kommunen, für die erbrachten Leistungen Gebühren auf Grundlage der Kommunalabgabengesetze zu erheben. Daneben sehen die Straßen und Wegegesetze die Möglichkeit vor, Aufgaben der Straßenreinigung und des Winterdienstes im Rahmen der Zumutbarkeit per Satzung auf die Eigentümer der an der Straße liegenden Grundstücke zu übertragen.

Fast alle Kommunen haben von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht. Die einschlägigen Regelungen für eine Kommune sind daher in den Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzungen zu finden.

Winterdienstpflicht

Rechtliche Grundlage ist § 49 Thüringer Straßengesetz, und hier insbesondere Abs. 4, in dem es heißt: „Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.“

Die Winterdienstpflicht umfasst auch die Aufgabe, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 49 Abs. 3 ThürStrG).

Gehwege sind Sache der Grundstückseigentümer

Die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen ist Ausdruck der sogenannten Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Unfällen. Diese obliegt der Gemeinde, die sie aber üblicherweise durch Satzung auf die Anlieger überträgt. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann unter Umständen Schadenersatz verlangt werden.

Von Ort zu Ort können die Regeln zwar variieren, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Bürgersteige sind werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten. 

Welche Streumittel dürfen verwendet werden? (§ 49 ABS. 6 ThürStrG)

Bei starkem Schneefall sind Anlieger mehrmals pro Tag in der Pflicht (BGH, Az. VI ZR 49/83), die Wege vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Als Streugut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist verboten – außer bei extremen Wetterverhältnissen wie etwa Eisregen, denen nicht anders beizukommen ist. Allgemein gilt: Das Ausbringen von Stoffen zu Zwecken des Winterdienstes, die Mensch, Tier und Umwelt schädigen, ist verboten. Ausnahmen für bestimmte Straßenabschnitte und Witterungsverhältnisse können durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständigen Ministeriums geregelt werden. 

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Wer, obwohl er winterdienstpflichtig ist, die Verpflichtung nicht nur ungenügend oder nicht innerhalb der festgelegten Zeit nachkommt, handelt ordnungswidrig. Auch die Verwendung unzulässiger Streu- und Taumittel ist eine Ordnungswidrigkeit. In beiden Fällen sind empfindliche Geldbußen möglich.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

(Stand: November 2016)

Foto: Winterliche Straßen 2 © Rainer Sturm, pixelio.de
Foto: Winterliche Straßen 2 © Rainer Sturm, pixelio.de

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