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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Anrechnung von Pflegegeld bei der Berechnung von Hortgebühren?

Die Mutter eines schwerbehinderten und pflegebedürftigen Kindes hatte sich mit der Bitte um Unterstützung an den Bürgerbeauftragten gewandt. Das Kind besuchte eine Grundschule und nach der Schule wurde die Hortbetreuung in Anspruch genommen. Die Mutter erhielt aufgrund des dem Kind zuerkannten Pflegegrades ein Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bei der Berechnung der Hortgebühren wurde dieses Pflegegeld jedoch als Einkommen berücksichtigt. Dies konnte die Bürgerin nicht nachvollziehen und bat den Bürgerbeauftragten um Prüfung bzw. Klärung der Sachlage.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte hatte sich im Jahr 2018 schon einmal mit dieser Problematik befasst. Schon damals war er der Ansicht, dass eine Berücksichtigung des Pflegegeldes nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Nach Prüfung durch das zuständige Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) hatte dieses zunächst die Entscheidung der Behörde verteidigt: Grundsätzlich gehöre zu dem zu berücksichtigenden Einkommen das Einkommen der Eltern und das Einkommen des Kindes. So gehöre auch das Pflegegeld zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und müsse daher angerechnet werden. Dies ergebe sich auch aus der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (ThürHortkBVO).

Der Bürgerbeauftragte hatte damals aber nicht locker gelassen und argumentiert, dass das Pflegegeld im Sinne des § 3 EStG steuerfrei sei und daher eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe. Das TMBJS stellte nach einer erneuten Prüfung fest, dass derartige Leistungen grundsätzlich § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürHortkBVO unterfallen. Hiernach sei aber zu beurteilen, ob die Leistung (ausschließlich) zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Dies sei für das Pflegegeld aber zu verneinen, da das Pflegegeld zweckgebunden sei und ausschließlich dazu beitragen soll, dem Pflegebedürftigen die notwendige Pflege zukommen zu lassen und die Pflege zu erleichtern. Das TMBJS sagte in der Folge zu, die Anwendungshinweise zur ThürHortkBVO zu aktualisieren und die zuständigen Behörden entsprechend zu informieren.

Nunmehr, 4 Jahre später, bestand sehr zur Verwunderung des Bürgerbeauftragten dasselbe Problem fort. Da die Bürgerin inzwischen Widerspruch erhoben hatte, teilte der Bürgerbeauftragte der Widerspruchsbehörde die vom TMBJS seinerzeit bestätigte Rechtsauffassung mit. Die Widerspruchsbehörde gab den Widerspruch daraufhin zur erneuten Entscheidung an die Stadt zurück. Diese erließ zu Beginn des Jahres 2023 dann einen Abhilfebescheid und stellte darin fest, dass der Widerspruch begründet ist und das Pflegegeld keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Hortgebühren findet. Der Bürgerbeauftragte griff das Thema aber auch noch einmal auf und schilderte die Problematik in einer Problemanzeige dem Petitionsausschuss des Thüringer Landtags. 

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 1/2023

 

 

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