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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Das teure Taxi

Eine ältere Bürgerin, die regelmäßig mit dem Taxi fuhr, beklagte, dass das Taxameter auch dann laufe, wenn das Fahrzeug im Stau stehe und sich nicht bewege. Dies empfand sie als nicht korrekt und bat den Bürgerbeauftragten um Aufklärung. 

 

 

 

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Lösungsansatz und Ergebnis

In Deutschland müssen Taxis mit einem sichtbaren und beleuchteten Fahrpreisanzeiger, einem sogenannten Taxameter, ausgestattet sein, vgl. § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

Nach § 51 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Das Land Thüringen hat diese vom Gesetzgeber bestimmte Zuständigkeit an die jeweiligen Landkreise bzw. kreisfreien Städte übertragen, so dass diese in ihren Taxitarifordnungen für ihren jeweiligen Geltungsbereich die Tarife festlegen.

In der Regel berechnet sich das Beförderungsentgelt für eine Taxifahrt aus folgenden Kosten: dem Grundpreis, dem Kilometerpreis, dem Zeitpreis und ggf. anfallenden Zuschlägen.

Zu Beginn einer Fahrt wird am Taxameter zunächst die Grundgebühr angezeigt. Unterwegs wird durch eine automatische Ermittlung der gefahrenen Wegstrecke dann das Kilometerentgelt hinzugefügt, der Fahrpreis somit ständig aktualisiert. Gerät das Fahrzeug an eine Ampelkreuzung bzw. in einen Stau, schaltet das Taxameter von der Strecken- auf die Zeitabrechnung um. Liegt der Grund für eine Wartezeit aber beim Taxi selbst, z.B. weil das Fahrzeug technische Mängel hat oder in Gründen, die nicht im verkehrlichen Bereich liegen, entstehen keine zusätzlichen Wartekosten.

Dass auch die verkehrsbedingten Wartezeiten während einer Taxifahrt vom Fahrgast vergütet werden müssen, kann sicher auf den ersten Blick verärgern. Hier ist jedoch zu beachten, dass ohne diese Vergütungspflicht die Wartezeiten komplett zu Lasten des Taxiunternehmens gehen würden. Hier hatte sich die Gemeinde, auch im Hinblick auf den Erhalt der Wirtschaftlichkeit der städtischen Taxiunternehmen deshalb dafür entschieden, dass die Wartezeiten vom Fahrgast zu entgelten sind.

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