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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Drei verschiedene Gebühren bei der Abwasserbeseitigung – was ist da los?

Diese Frage stellte sich eine Bürgerin, deren Grundstück – wie auch die übrige Ortslage - nicht an das zentrale Kanalnetz angeschlossen ist. „Trotzdem muss ich drei verschiedene Abgaben im Bereich Abwasser zahlen!“, beklagte sich die Bürgerin beim Bürgerbeauftragten, und zählte auf:  „Eine Gebühr für die Leerung der Kleinkläranlage, eine weitere Gebühr für die Überprüfung dieser Anlage und schließlich die Abwasserbeseitigungsgebühren als solche.“ Der Abwasserverband besitze zwar ein Abwasserbeseitigungskonzept, ein Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage sei jedoch bisher nicht realisiert und wohl auch demnächst nicht vorgesehen. Ob es, so die Frage der Bürgerin an den Bürgerbeauftragten, mit all diesen Gebühren seine Ordnung habe? 

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Lösungsansatz und Ergebnis

Die Gestaltung der ➤ Gebühren für die Trinkwasserver- und die Abwasserentsorgung ist tatsächlich nicht leicht zu verstehen. Einleuchtend ist zunächst: Wir alle zahlen für die Bereitstellung von sauberem Trinkwasser und die geordnete, umweltgerechte Entsorgung unseres Abwassers Gebühren. 

Diese Gebühren zählen, wie die kommunalen Steuern (z.B. die Hundesteuer) und die ➤ Beiträge (z.B. Straßenausbaubeiträge) zu den ➤ Kommunalabgaben. Gebühren werden als direkte Gegenleistung für eine besondere Leistung geltend gemacht. Als gebührenpflichtige Leistung der Verwaltung kommt z. B. eine bestimmte Amtshandlung in Betracht, für deren Inanspruchnahme dann eine Verwaltungsgebühr erhoben wird. Gebührenpflichtig ist jedoch – wie im vorliegenden Fall - auch die Inanspruchnahme bestimmter öffentlicher Einrichtungen wie z. B. die der Trinkwasserver- und der Abwasserentsorgung. Der Begriff der ‚Einrichtung‘ meint dabei zusammenfassend alle einzelnen technischen Vorrichtungen in dem benannten Bereich (z.B. Kläranlage, innerörtliches Kanalnetz, überörtliche Verbindungssammler).

In der Regel wird die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung von einem ➤ Zweckverband erledigt. In einem Zweckverband schließen sich mehrere Städte und Gemeinden zusammen, um eine bestimmte Fachaufgabe gemeinsam kostengünstiger und effektiver zu erledigen. Die hierbei geltenden Rechtsgrundlagen
(= ➤ Satzungen) darf der Zweckverband im Rahmen der Gesetze zwar selbst bestimmen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren hat er aber keine „Narrenfreiheit“. Vielmehr gibt es dafür rechtliche Grundsätze: das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip. Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass die Gebühren höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Kurz gesagt: Es darf kein Gewinn erwirtschaftet werden. Und Äquivalenzprinzip bedeutet, dass zwischen der gebotenen Leistung und dem sich daraus ergebenden Nutzen für den Bürger einerseits und der Höhe der Gebühr andererseits kein Missverhältnis bestehen darf. 

Bei den Gebühren wird zwischen einer Grundgebühr und einer verbrauchs- bzw. mengenabhängigen (Leistungs-)Gebühr unterschieden. 

Grundgebühren werden für die Inanspruchnahme der bloßen Lieferungs- und Betriebsbereitschaft und damit für die Vorhaltung einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Die Grundgebühr dient dazu, die verbrauchsunabhängigen Kosten der öffentlichen Einrichtung (Vorhaltekosten) ganz oder teilweise zu finanzieren. Vorhaltekosten sind all diejenigen Kosten, deren Höhe unabhängig von dem Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Benutzer ist. Als verbrauchsunabhängige Betriebskosten kommen z. B. die Personalkosten und die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten in Betracht. Die Möglichkeit der Erhebung von Grundgebühren sieht das ➤ Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in § 12 Abs. 2 ausdrücklich vor. 

Die Höhe der Leistungsgebühr richtet sich nach dem Umfang, in dem die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird, und kann auf zweierlei Weise bestimmt werden: Durch den sog. Wirklichkeits- und den Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Wirklichkeitsmaßstab bedeutet, dass die in Anspruch genommene Leistung exakt gemessen und berechnet wird, z. B. der Wasserverbrauch über den Wasserzähler. Hingegen ist es zulässig, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden, wenn eine genaue Feststellung der tatsächlichen Leistung unmöglich oder unverhältnismäßig schwierig, insbesondere mit hohen Kosten, verbunden wäre. Die Gebühr muss aber trotzdem dem Ausmaß der Benutzung im Großen und Ganzen entsprechen. 

Während bei den Wassergebühren in aller Regel der Wirklichkeitsmaßstab zur Anwendung kommt, weil der Wasserzähler den Verbrauch exakt messen kann, wird zur Bemessung der Abwassergebühr ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, hier der sog. Frischwassermaßstab, verwendet. Er beruht auf der allgemeinen Erfahrung, dass die auf einem Grundstück bezogene Wassermenge – bis auf eine zu vernachlässigende Verdunstungsmenge – wieder in irgendeiner Form den Entwässerungsanlagen zugeführt wird, wobei für nachweisbar nicht eingeleitete Wassermengen (z. B. Gartenteichbefüllung) Minderungen vorgenommen werden. Das heißt: Bezogene Wassermenge = Abwassermenge.

Wenn jemand auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage hat, fallen dann also tatsächlich drei verschiedene Gebühren an:

1. Jene für die Entsorgung und umweltgerechte Behandlung des Fäkalschlammes in der zentralen Kläranlage des Zweckverbandes. Denn auf Grund des Anschluss- und Benutzungszwangs ist der Betreiber einer Kleinkläranlage verpflichtet, dem Zweckverband den anfallenden Fäkalschlamm zur weiteren Behandlung zu überlassen.

2. Die Gebühr für die regelmäßige Kontrolle einer Grundstückskläranlage erfolgt auf der Grundlage von § 7 der Thüringer Kleinkläranlagenverordnung. Die Höhe der dafür geltend gemachten Verwaltungsgebühren und Auslagen ist in der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz geregelt.

3. Die Gebühr für die Einleitung des - vorgeklärten -Abwassers in einen Vorfluter bzw. das zentrale Kanalnetz. Die Höhe dieser Einleitungsgebühren ist in der jeweiligen Gebührensatzung des Zweckverbandes festgeschrieben und abhängig davon, ob und in welcher Form vor Einleitung des Abwassers in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Schmutzwassers – wie im konkreten Fall – stattfindet. 

Zu der konkreten Gebührenveranlagung im Fall der Bürgerin bat der Bürgerbeauftragte den Zweckverband, die aktuelle Abwassereinleitsituation des Grundstückes zu prüfen. Diese Prüfung ergab, dass die von der Bürgerin vorgehaltene Grundstückskläranlage in einen Mischwasserkanal mündet, der von dem Zweckverband betrieben wird. Damit ist die sachliche und im Ergebnis auch rechtliche Voraussetzung dafür erfüllt, dass die Bürgerin als sogenannter Teileinleiter (Einleitung von Abwasser nach Vorklärung) veranlagt werden kann. Auf ihrem Grundstück wird das Abwasser zwar vorgeklärt; durch die Einleitung des vorgeklärten Abwassers in den Mischwasserkanal wird dieser aber dennoch auch von der Bürgerin mitgenutzt, so dass Gebührenpflicht für diese Inanspruchnahme besteht. 

Die hier geltend gemachten drei verschiedenen Gebührenarten waren damit rechtmäßig.

(Stand: Dezember 2015)

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