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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Straßenausbaubeitrag - Zuordnung zum Außenbereich im Ergebnis günstiger

Das Thema Straßenausbaubeiträge beschäftigte, nicht zuletzt wegen ihrer in Thüringen zunächst angekündigten und im Herbst beschlossenen Abschaffung, auch in 2019 viele Bürgerinnen und Bürger. So wandte sich eine Bürgerin mit folgendem Problem an den Bürgerbeauftragten:

Als Eigentümerin eines Grundstücks am Rande einer kleineren Gemeinde war sie durch Bescheid zur Zahlung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages herangezogen worden. In diesem Bescheid wurden jedoch, ausgehend von der gesamten Grundstücksfläche (2500 m²), lediglich 700 m² dem Außenbereich und die verbleibenden 1800 m² als dem Innenbereich zugehörig angenommen. Dies mit der Folge, dass der wesentlich größere Anteil der Fläche ihres Grundstücks mit dem höheren Nutzungsfaktor – weil Innenbereich – versehen wurde. Dies konnte die Bürgerin nicht nachvollziehen.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte prüfte zunächst den Beitragsbescheid anhand der diesem zugrunde liegenden Beitragssatzung sowie das ihm auf Nachfrage übersandte Kartenmaterial zum Grundstück. Auffällig war hier, dass die angenommene Außenbereichs- und die westliche Grundstücksgrenze genau auf derselben Linie verliefen. Da dies ungewöhnlich erschien, bat der Bürgerbeauftragte die Verwaltungsgemeinschaft um eine Erklärung.

Diese führte zur Begründung aus, dass im westlichen Bereich des Grundstücks von einer baulichen Nutzung ausgegangen worden war, weshalb die Außenbereichsgrenze als mit der Grundstücksgrenze identisch angesehen wurde.

Nach Rückfrage des Bürgerbeauftragten und einer erneuten Überprüfung durch die Verwaltungsgemeinschaft erkannte diese aber, dass auch der westliche Teil des Grundstücks der Bürgerin dem Außenbereich zuzuordnen war. Daraus ergab sich eine deutliche Verschiebung der gewichteten Flächen für den Innen- und Außenbereich und für die Bürgerin im Ergebnis eine Reduzierung ihres berechneten Beitrages.

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