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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

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Kann mein Wahlrecht durch Umzug „verloren“ gehen?

Wählen zu können, ist eine urdemokratische Errungenschaft. Die Wahl stellt die wichtigste Verbindung zwischen dem staatsorganisatorischen Bereich auf der einen und dem privaten (gesellschaftlichen) Bereich auf der anderen Seite dar. Ihre Organisation entscheidet über die Chancen und das Maß der Durchsetzung des vorhandenen und des artikulierten politischen Willens. Deshalb legen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz (GG), und die Verfassungen der Bundesländer sog. Wahlrechtsgrundsätze fest. Danach sind Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass an ihr alle Staatsbürger ohne Unterschied ihrer Rasse, Religion, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauung teilnehmen dürfen. Der erste der Wahlrechtsgrundsätze ist also in engem Zusammenhang mit den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen. Niemand soll vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, der gewisse Mindestbedingungen erfüllt, die Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts sind. Nähere Einzelheiten sind in einschlägigen Gesetzen geregelt, so für die Landtagswahl z. B. im Thüringer Landeswahlgesetz und für die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden im Thüringer Kommunalwahlgesetz.

Genau aus diesem Bewusstsein heraus hat sich eine Bürgerin, die wenige Wochen vor der jüngst stattgefundenen Wahl von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten in Thüringen umgezogen war, an den Bürgerbeauftragten gewandt. Sie war Ende Januar von einer Stadt in einem Thüringer Landkreis in die benachbarte kreisfreie Stadt gezogen, hatte nun aber die Wahlunterlagen für die dort anstehende Oberbürgermeisterwahl nicht erhalten. Deshalb hatte sie sich beim dortigen Wahlleiter erkundigt, wie sie diese bekommen und insoweit von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen könne.

Für sie überraschend erhielt sie jedoch die Auskunft, dass sie sich an dieser Wahl nicht aktiv beteiligen könne, mithin nicht wählen dürfe. Und zwar weder in dem Landkreis, in dem sie vorher gewohnt habe, noch in der kreisfreien Stadt, in welcher sie jetzt wohnhaft war. Das leuchtete der Bürgerin überhaupt nicht ein, weshalb sie den Bürgerbeauftragten um Prüfung und Aufklärung bat.

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Doch der Bürgerbeauftragte konnte die der Bürgerin erteilte Auskunft nur bestätigen:

Das Wahlrecht beschreibt das Recht einer Person, an einer Wahl teilzunehmen. Dabei unterscheidet man zwischen dem aktiven Wahlrecht und dem passiven Wahlrecht.  Das aktive Wahlrecht ist das Recht einer Person, sich durch Stimmabgabe an einer Wahlentscheidung zu beteiligen. Aktiv Stimmberechtigte werden als Wahlberechtigte bezeichnet. Im gegebenen Fall einschlägig war § 1 Abs. 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes, wo es zur Wahlberechtigung heißt:

„(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Wahl

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

3.seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist; ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, so ist sie in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat.“

Da die letztgenannte Voraussetzung bei der Bürgerin im Hinblick auf die anstehende Oberbürgermeisterwahl nicht erfüllt war, war die Frau tatsächlich nicht wahlberechtigt.

Anders dagegen bei einem Umzug innerhalb eines Wahlgebietes: hier bleibt das Wahlrecht erhalten. Dies gilt auch dann, wenn jemand sein Wahlrecht zwar infolge Wegzugs zunächst verliert, jedoch innerhalb eines Jahres wieder in die Gemeinde zurückzieht. In diesem Fall ist derjenige mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen (§ 1 Abs. 3 ThürKWG).

Bei einem Umzug von einem Wahlgebiet in ein anderes hat man also - je nach zeitlicher Nähe des Umzuges zum Wahltermin - i.d.R. für eine Übergangszeit in beiden Gebieten kein Wahlrecht. Dies hat zum einen praktische Gründe, weil eine geordnete Vorbereitung der Wahl (Erstellung richtiger und vollständiger Wählerlisten) ermöglicht werden soll. Es geht aber auch darum zu verhindern, dass Wahlergebnisse durch zahlreiche ‚abgesprochene‘, gleichsam ‚gezielte‘ An- und Abmeldungen irregulär beeinflusst werden können. Nicht zuletzt spielen aber auch Überlegungen eine Rolle, die die in der repräsentativen Demokratie bedeutsame ‚Rückkopplung‘ zwischen Wählern und Gewählten im Auge haben.

 

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