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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Öffentliches Dienstrecht – auch ein Thema für den Bürgerbeauftragten!

Eine an einer staatlichen Regelschule tätige Lehrerin hatte im Jahre 2002 ihr 25-jähriges Dienstjubiläum begangen und hierzu auch ein offizielles Schreiben des Staatlichen Schulamtes erhalten. Hierin wurden ihr Dank und Anerkennung für die von ihr geleistete Arbeit ausgesprochen und die Zahlung einer Jubiläumszuwendung angekündigt. Nach alledem war die Bürgerin dementsprechend davon ausgegangen, im Jahre 2017 ihr 40-jähriges Dienstjubiläum begehen zu können. Überraschenderweise hatte ihr jedoch die Thüringer Landesfinanzdirektion (LFD) mitgeteilt, dass dem nicht so sei, da ihre Arbeitsjahre, die sie noch zu DDR-Zeiten im heutigen Sachsen-Anhalt abgeleistet hatte, bei der Berechnung nicht mitzählen würden. Die Lehrerin konnte dies nicht nachvollziehen, zumal die Ableistung dieser Dienstjahre in dem anderen Bundesland ja bereits bei dem früheren 25-jährigen Jubiläum bekannt war und somit dem nunmehrigen Jubiläum eigentlich nicht entgegenstehen konnte. Daher bat sie unter Vorlage des ihr von der LFD zugesandten Schreibens den Bürgerbeauftragten um Aufklärung. Diese konnte der Bürgerbeauftragte zügig leisten und „Licht ins Dunkel“ bringen.

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Entscheidend war hier – natürlich - die Frage, ob auch zu DDR-Zeiten geleistete Dienstzeit angerechnet wird und wenn ja, in welchem Umfang. Hierfür gab bzw. gibt es rechtliche Vorgaben im Bundesangestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) und den dazu erlassenen Übergangsvorschriften. Dort festgelegte Zeiten bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Bereichen in der ehemaligen DDR sind demgemäß in der Regel zu berücksichtigen. Allerdings wird im Geltungsbereich des BAT-O als Beschäftigungszeit nur die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit erfasst. Zeiten bei anderen Arbeitgebern können nicht angerechnet werden. Ein Arbeitgeberwechsel zu DDR-Zeiten führt also grundsätzlich ebenso zur Nichtanerkennung der bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit wie ein Arbeitgeberwechsel im zeitlichen Geltungsbereich des BAT-O. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht wiederholt bekräftigt. Deshalb konnten der Bürgerin ihre Beschäftigungszeiten als Lehrerin beim Rat des Kreises Zerbst nicht angerechnet werden, da sie nicht bei demselben Arbeitgeber wie ihre spätere Tätigkeit (hier: Freistaat Thüringen) oder seinem Rechtsvorgänger erbracht wurden. Soweit, so klar.

Doch wie konnte es dann zum 25-jährigen Dienstjubiläum kommen, bei dessen Berechnung die in Sachsen-Anhalt geleisteten Dienstzeiten ja dann auch hätten nicht berücksichtigt werden dürfen? Der Teufel steckte – wie so oft – auch hier im Detail: Das 25-jährige Jubiläum war in 2002 schlichtweg falsch berechnet worden und beruhte auf einer im Jahre 1993 vom Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung Schule, vorgenommenen - fehlerhaften - Festsetzung der Beschäftigungszeiten. Diese Beschäftigungszeiten können jedoch, so hat es das Bundesarbeitsgericht klar entschieden, durch den Arbeitgeber jederzeit berichtigt werden, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die bisherige Festsetzung fehlerhaft war. Das Schreiben der LFD, das die Bürgerin in Zweifel gestürzt und zum Bürgerbeauftragten mitgebracht hatte, hatte zwar gleich zu Beginn genau diesen Hinweis enthalten. Im Folgetext fand dann jedoch keine einzelfallbezogene Anwendung auf den konkreten Sachverhalt der Lehrerin statt und es fehlte gerade der für eine lückenlose Nachvollziehbarkeit und zum Verständnis nötige Satz, dass es im Fall der Bürgerin genau zu solch einer fehlerhaften Festsetzung gekommen war, die nun berichtigt wird. So hing die Verständlichkeit des LFD-Schreibens für die Bürgerin an einem einzigen Satz, den der mit der Materie vertraute Ersteller des Schreibens wahrscheinlich „wie selbstverständlich“ ‚mitgedacht’, jedoch nicht in seinen Brief hineingeschrieben hatte. Das Beispiel mag banal erscheinen, zeigt aber exemplarisch auf, wo zuweilen die Bruchstellen der Staat-Bürger-Kommunikation liegen.

In einem weiteren Fall ging es ebenfalls um das 40-jährige Dienstjubiläum, genauer: um das nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in diesem Fall gezahlte Jubiläumsgeld i.H.v. 500,00 €. Die Bürgerin, Beschäftigte in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis (Blockmodell), hinterfragte kritisch die Auswirkungen der Teilzeit auf die Höhe der Zahlung, deren Steuer- und Sozialabgabenpflichtigkeit, den Fälligkeitszeitpunkt und - in diesem Zusammenhang - vor allem die Richtigkeit der in ihrem Fall ergangenen Bezügemitteilung der LFD.

Dass auch Tarifbeschäftigte in Teilzeit das Jubiläumsgeld in voller Höhe erhalten, sieht § 23 Abs. 2 Satz 2 TV-L ausdrücklich vor. Und dass es sich beim Jubiläumsgeld um einen steuer- und sozialabgabenpflichtigen Einmalbezug nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 23 a SGB IV handelt, konnte auch rasch geklärt werden.

Was die Fälligkeit anging, verhielt es sich so, dass die Bürgerin bis zum 31.12.2016 beschäftigt und ab 01.01.2017 Altersrentnerin war, dieser Tag war jedoch auch gleichzeitig der Jubiläumstag. Nun hatte sie das ihr zustehende Jubiläumsgeld aber weder mit den November- noch mit den Dezemberbezügen, sondern erst im Februar 2017 erhalten. Dies kritisierte die Bürgerin und das mit Recht. Denn die Bürgerin hatte an ihrem Jubiläumstag, dem 01.01.2017, ab 00:00 Uhr Anspruch auf die Zuwendung. Die LFD räumte auch unumwunden ein, dass das Jubiläumsgeld so rechtzeitig überwiesen werde solle, dass der/die Beschäftigte am Tag des Dienstjubiläums darüber verfügen kann, weshalb die Zuwendung im hiesigen Fall spätestens am 31.12.2016 an die Bürgerin hätte überwiesen werden müssen. Bedauerlicherweise war dies jedoch erst mit der Abrechnung für den Monat Februar 2017 (rückwirkend für Dezember 2016) veranlasst worden.

Von dieser Jubiläumszuwendung seien ihr aber nun, so interpretierte die Bürgerin die ihr zugegangene Bezügemitteilung für Februar 2017 und den dortigen Vermerk „Aufstockung ATZ“, 159,99 € abgezogen worden. Doch hier unterlag die Bürgerin einem Irrtum, den der Bürgerbeauftragte ihr gegenüber aufklärte:

Die Reduzierung der Arbeitszeit bedeutet für den Arbeitnehmer einen Einkommensverlust. Um diesen während der Dauer der Altersteilzeit zu mindern, sieht das Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) vor, dass der Arbeitgeber das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers aufstockt. Basis für diese Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. In § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV-ATZ) ist nun festgelegt, welche Bezüge und Bezügebestandteile bei der Berechnung der Höhe des Altersteilzeitentgeltes berücksichtigt werden. Als Bezüge in diesem Sinne gelten gem. § 4 Abs. 2 TV-ATZ auch Einmalzahlungen, so z.B. das Jubiläumsgeld. Da das Jubiläumsgeld ein einmaliger Arbeitsentgeltbestandteil ist (vgl. oben), wird es folglich bei der Bestimmung des Betrages, den der Arbeitgeber aufzustocken hat, mitgerechnet. Wegen der im Fall der Bürgerin irrtümlich verspätet erfolgten Zahlung des Jubiläumsgeldes hat es aber in dem Monat, in dem es eigentlich hätte zufließen müssen, keine Berücksichtigung als Arbeitsentgelt gefunden. Deshalb wurde in jenem Monat vom Arbeitgeber ein höherer Aufstockungsbetrag geleistet, als eigentlich korrekt gewesen wäre. Diese Zuvielzahlung von 159,99 € wurde dann im Monat Februar 2017 verrechnet, um die vom Arbeitgeber im Monat Dezember 2016 zu viel geleistete Aufstockungszahlung zu korrigieren. Per Saldo war der Bürgerin das Jubiläumsgeld aber ungekürzt zugeflossen.

Die von der Bürgerin erbetene Klärung der Angelegenheit bestand somit darin, dass der Bürgerbeauftragte ihren Irrtum, von der LFD nicht korrekt behandelt worden zu sein, aufklärte. Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass es – selbstverständlich ! – auch zum Amtsverständnis des Bürgerbeauftragten gehört, die Verwaltung gegen unberechtigte Kritik in Schutz zu nehmen und Bürger über Fehlvorstellungen aufzuklären.

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