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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Verwandten- oder „Herzens-“Besuch aus dem außereuropäischen Ausland – gar nicht so einfach!

Im Berichtsjahr hatte sich der Bürgerbeauftragte auch mit mehreren Sachverhalten aus dem Bereich des Aufenthaltsrechtes zu befassen. In zweien dieser Fälle ging es um die Erteilung eines Besuchsvisums an Staatsbürger aus dem außereuropäischen Ausland.

Zum einen erwartete die in Thüringen lebende Tante ihren in  Kasachstan lebenden Neffen zum Besuch einer größeren Familienfeier. Auf seinen Visumantrag hatte der Neffe jedoch eine ablehnende Entscheidung erhalten, die auf eine fehlende Rückkehrabsicht des jungen Mannes gestützt worden war. Die empörte Tante konnte diese Ablehnung und vor allem auch deren Begründung überhaupt nicht nachvollziehen und wandte sich deshalb hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten.

In einem anderen Fall hatte ein gesundheitlich stark angeschlagener Thüringer via Social Media durch den Kontakt ‚Freund zu Freund‘ (und nicht - wie er glaubhaft betonte - über „einschlägig bekannte Web-Seiten“) eine Staatsbürgerin asiatischer Herkunft kennengelernt. Nach längerem intensiven Schreiben habe man kompatible Lebensansichten festgestellt und nach mehreren Monaten täglicher Kontakte u.a. via Skype, die die Vertrautheit tiefer und enger habe werden lassen, wolle man nun den nächsten Schritt wagen und ein reales Treffen realisieren. Deshalb hatte der Thüringer alle nötigen Unterlagen (u.a. offizielle Einladung, Rückkehrverpflichtung, Flug, Krankenversicherung) beschafft, diese der als Altenpflegerin tätigen jungen Frau übersandt. Dennoch verweigerte die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Erteilung eines Visums, weshalb der unglückliche Thüringer beim Bürgerbeauftragten Hilfe und Unterstützung suchte.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

In Fällen wie den genannten benötigt der Betreffende für seinen angestrebten Besuch in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum, d.h. die Bestätigung, dass ihm die Einreise, Durchreise und der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt sind. Dieses Visum erteilt die deutsche Auslandsvertretung vor Ort.

Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums für einen Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Bekanntlich gehört die Bundesrepublik Deutschland aber dem sog. Schengen-Raum an. Und für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je 180 Tagen gilt seit dem 5. April 2010 in allen Schengen-Staaten einheitlich die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).

In diesem Visakodex sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums niedergelegt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, muss im Rahmen des Visumverfahrens von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung geprüft werden. Diese entscheidet über die Visumerteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.

Damit ein Visum ausgestellt werden kann, muss die Auslandsvertretung folgende Punkte positiv feststellen:

  1. Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
  2. Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
  3. Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,
  4. Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

Personen, die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.

Zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ist es aber auch, dass der jeweilige Visumbewerber keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen darf. Eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung ist u.a. dann anzunehmen, wenn es dem betreffenden Drittstaatsangehörigen an der Rückkehrbereitschaft fehlt und er beabsichtigt, das Visum zu einem anderen als dem angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen. Genau dieser Punkt war in den beiden hier geschilderten Sachverhalten nicht unproblematisch, wobei im zweiten Fall die Zweifel wegen des Zusammentreffens der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Gastgebers und der gleichsam „passgenauen“ Ausbildung der jungen Frau geradezu augenfällig waren.

Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland ist jedoch eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Besuchsvisums. Da die zuständige Auslandsvertretung hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Indizien angewiesen. Es ist zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller gute Gründe glaubhaft darlegen kann, tatsächlich in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland zurückkehren zu wollen.

Zu den objektiven Anhaltspunkten, auf die sich die Auslandsvertretungen in dieser Hinsicht stützen können, gehören Angaben und Nachweise zu familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der jeweiligen Antragsteller. Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u. a. Arbeits-, Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z. B. Immobilienbesitz im Heimat- bzw. Wohnsitzland dienen. Familiäre Bindungen lassen sich z. B. durch Belege über die Betreuung minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder, über die die elterliche Sorge ausgeübt wird oder andere pflegebedürftige Angehörige darlegen.

Ein Visum kann also grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eine glaubhafte Rückkehrperspektive ergibt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückkehrbereitschaft kann allerdings auch nur den objektiven Lebensumständen des Antragstellers selbst entnommen werden. Eine Sicherheit für die Rückkehr des Gastes in sein Heimatland ergibt sich demgegenüber nicht aus einer bei der Ausländerbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung des Gastgebers. Diese Erklärung  – näheres dazu siehe unten - sichert zwar der öffentlichen Hand die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt zu, ist jedoch nicht geeignet, eine Sicherheit für die Rückkehr des Gastes in sein Heimatland zu bieten.

Für die Beurteilung, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im genannten Sinn vorliegt, genügt umgekehrt allerdings auch nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft eines Ausländers, der ein Visum für einen kurzfristigen (Besuchs-)Aufenthalt begehrt. Vielmehr müssen die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht haben, dass die anzustellende Rückkehrprognose negativ ausfällt, weil die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr. Unterhalb dieser Schwelle verbleibende Rückkehrzweifel sind im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung bei der Abwägung zwischen den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gewicht des Besuchswunsches zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Berlin getroffen (Az.: 29 K 186.10 V).

Die Deutsche Auslandsvertretung hat sich also vor Erteilung des Besuchsvisums darüber klar zu werden, wie die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers zu beurteilen ist. Hierzu hört die deutsche Auslandsvertretung einen Antragsteller vor Erteilung des Visums bzw. dessen Ablehnung zu seinem Anliegen an. Gegen die ablehnende Entscheidung der deutschen Auslandsvertretung steht dem Betroffenen auch ein Rechtsbehelf zu, und zwar die Remonstration. Hierauf wird in dem Bescheid, mit dem die Erteilung des Visums abgelehnt wird, hingewiesen.

Zu den Voraussetzungen für eine Visa-Erteilung gehört es auch, dass die Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen des Visumbewerbers festgestellt werden kann (s.o.). An ggf. eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Besuchswilligen muss dessen Besuch aber keineswegs scheitern: In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, kann sich der deutsche Gastgeber/Einladende verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach den §§ 66 - 68 AufenthG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt. Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.

In den beiden hier geschilderten Fällen informierte der Bürgerbeauftragte die Bürger ausführlich über diese rechtlichen Voraussetzungen der Visaerteilung und erläuterte die entsprechenden Hintergründe und Rechtsschutzmöglichkeiten. Ob es dann letztlich doch noch zu den beiden angestrebten Besuchen gekommen ist, ist dem Bürgerbeauftragten nicht bekannt.

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