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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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ALG-II-Leistungsbezieher müssen beim Umzug auch an das Jobcenter denken!

Eine Bürgerin wandte sich mit der Bitte um dringende Hilfe an den Bürgerbeauftragten, da ihr aufgrund von Zahlungsrückständen bei Betriebskosten und Mietkaution die fristlose Kündigung ihrer Wohnung angedroht worden war. Was war geschehen?

Die Bürgerin war im Vorjahr in eine andere Wohnung umgezogen. Diesem Wohnungswechsel hatte das zuständige Jobcenter, von dem sie ALG-II-Leistungen bezog, jedoch vorab nicht zugestimmt. Dies mit der Begründung, dass die neue Wohnung der Bürgerin nicht angemessen sei. Dennoch hatte die Bürgerin den Wohnungswechsel vollzogen.

Aus dieser Entscheidung des Jobcenters ergab sich, dass auch nach dem Umzug nur die bislang für die vorherige Wohnung gezahlten Kosten der Unterkunft übernommen wurden. Die höhere Miete sowie die Übernahme der Mietkaution für die neue Wohnung waren somit nicht gedeckt, und es kam zu Zahlungsrückständen der Bürgerin gegenüber dem Vermieter.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Aufgrund der Eilbedürftigkeit durch die angedrohte fristlose Kündigung wandte sich der Bürgerbeauftragte umgehend an das Jobcenter und bat um kurzfristige Prüfung des Falls. Diese ergab, dass die erste Entscheidung des Jobcenters aus dem Vorjahr, die höheren Kosten der Unterkunft nicht zu übernehmen, nicht korrekt gewesen war. Das Jobcenter erklärte sich aufgrund der Nachfrage durch den Bürgerbeauftragten bereit, rückwirkend die höhere Miete für die neue Wohnung zu tragen und auch die Betriebskostennachzahlung in voller Höhe zu übernehmen. Bezüglich der Mietkaution wurde mit der Bürgerin eine Darlehensvereinbarung getroffen, die die finanzielle Situation der Betroffenen berücksichtigte.

Durch den kurzfristig erwirkten Zahlungseingang setzte der Vermieter das Mahnverfahren aus und sah von einer fristlosen Kündigung ab. Für die Bürgerin bedeutete dies, dass sie in ihrer Wohnung verbleiben konnte und die Kosten der Unterkunft nun gedeckt waren. Sie bedankte sich ausdrücklich beim Bürgerbeauftragten für seinen hilfreichen Einsatz.

Empfehlungen des Bürgerbeauftragten

Der Fall selbst zeigte einmal mehr auf, dass Bürger, die ALG-II-Leistungen wie die Kosten der Unterkunft erhalten, nicht ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters umziehen sollten. Die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs – Zweites Buch – (SGB II) sehen diese Zustimmung erst nach Prüfung durch das Jobcenter vor. Umzugskosten und eine darlehensweise Gewährung der Mietkaution werden daher nur auf vorherigen Antrag und bei Zusicherung zum Umzug gezahlt.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die vorgelegten Mietangebote die genaue Anschrift und Größe der Wohnung sowie den Mietpreis enthalten müssen. Dabei müssen Betriebskosten und Heizkosten gesondert ausgewiesen werden, wenn es sich nicht um eine Pauschalmiete handelt. Kommt das Jobcenter bei der Prüfung des Antrags jedoch zu der Entscheidung, dass der Umzug nicht notwendig ist oder die neuen Mietkosten im Sinne der Unterkunftsrichtlinie zu hoch sind, kann dem Mietangebot / Umzug nicht zugestimmt werden. Besondere Regelungen gelten zudem für junge Erwachsene unter 25 Jahren, die z. B. noch in einer Bedarfsgemeinschaft bei ihren Eltern leben.

Der Bürgerbeauftragte rät daher allen Empfängerinnen und Empfängern von ALG-II-Leistungen dringend, vor einem geplanten Umzug rechtzeitig mit dem Jobcenter Kontakt aufzunehmen und sich über die Regelungen genau zu informieren. Von einem Umzug ohne ausdrückliche Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft, Umzugskosten und Mietkaution ist abzusehen, um negative Auswirkungen wie beispielsweise Zahlungsrückstände, Leistungskürzungen oder gar eine fristlose Kündigung durch den Vermieter zu vermeiden.

 

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