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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Das Zuständigkeitsklärungsverfahren – Wer kommt für die Kosten einer Umschulung auf?

§ 4 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) regelt die sogenannten “Leistungen zur Teilhabe”. Dies sind verschiedene Sozialleistungen, die behinderte Menschen erhalten, damit sie möglichst selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können bzw. Benachteiligungen verringert werden. Die Leistungen zur Teilhabe werden gemäß § 5 SGB IX in folgende Leistungsgruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) sind gemäß § 6 SGB IX

  • die gesetzlichen Krankenkassen,

  • die Bundesagentur für Arbeit sowie

  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Alterssicherung der Landwirte,

  • Träger der Kriegsopferversorgung bzw. Kriegsopferfürsorge,

  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe.

Doch was tun, wenn sich keiner der Rehabilitationsträger zuständig fühlt?

In einer solchen Situation befand sich ein Bürger, der nach einem Wegeunfall unter gesundheitlichen Einschränkungen litt, aufgrund derer er seinen alten Beruf nicht mehr ausüben konnte. Er wollte deshalb eine Umschulung (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 SGB IX) beginnen, deren Finanzierung ihm jedoch enorme Probleme bereitete. Zunächst beantragte der Bürger die Kostenübernahme einer Umschulung bei der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte die Leistung mit der Begründung ab, dass seine gesundheitlichen Probleme nicht Folge eines Arbeitsunfalls seien. Auch die Rentenversicherung fühlte sich auf Anfrage des Bürgers hin nicht zuständig, da versicherungsrechtliche Wartezeiten nicht erfüllt seien. Die Rentenversicherung verwies indessen auf die Bundesagentur für Arbeit. Diese wiederum erklärte sich ebenfalls für nicht zuständig.

Völlig verunsichert und hilfesuchend wandte sich der Bürger an den Bürgerbeauftragten.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte nahm Kontakt mit der zuständigen Reha-Abteilung der Deutschen Rentenversicherung auf. Es stellte sich dabei heraus, dass der an die Berufsgenossenschaft gerichtete Antrag in der Zwischenzeit an die Rentenversicherung weitergeleitet worden war. Dies hatte zur Folge, dass die Rentenversicherung – anders als dem Bürger gegenüber ursprünglich mitgeteilt – nunmehr aufgrund dieser Abgabe eine Entscheidung über die beantragte Teilhabeleistung treffen musste.

Hintergrund für diese Verfahrensweise ist § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung). Da für die Leistungen zur Teilhabe oft verschiedene Rehabilitationsträger in Betracht kommen, ist es häufig schwierig, den zuständigen Träger für die gewünschte Leistung zu ermitteln. Das Zuständigkeitsklärungsverfahren soll somit verhindern, dass Unklarheiten über die Zuständigkeit zu Lasten des Betroffenen gehen.

Alle Rehabilitationsträger sind deshalb gesetzlich in der Pflicht: Der Träger, bei dem Leistungen zur Teilhabe zuerst beantragt werden, stellt innerhalb von zwei Wochen fest, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Wenn ja, stellt er den Bedarf fest und entscheidet über die erforderliche Hilfe. Hält sich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger jedoch für unzuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Prüfung zuständigen Träger weiter. Dieser darf den Antrag nun nicht mehr weiterleiten, sondern muss eine Entscheidung über die beanspruchte Leistung treffen. Der so endgültig zuständige Träger klärt dann, ob die Voraussetzungen für die Teilhabeleistung vorliegen und erbringt bejahendenfalls die erforderliche Leistung, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Er trifft die Entscheidung dabei unter allen nach dem Sozialgesetzbuch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Aus diesem Grund spielte es im vorliegenden Fall auch keine Rolle, dass rentenversicherungsrechtliche Wartezeiten nicht erfüllt waren. Durch dieses besondere Zuständigkeitsklärungsverfahren soll eine schnelle Leistungserbringung sichergestellt werden.

Im konkreten Fall wurde der Bürger aber über dieses Verfahren zur Zuständigkeitsklärung informiert. Stattdessen wurde er im Unklaren gelassen. Der Bürgerbeauftragte stellte umgehend die Klarheit her. Im weiteren Verlauf wurde dem Bürger nach Prüfung der medizinischen Voraussetzungen für die Teilhabeleistung letztendlich auch die Kostenübernahme für seine Umschulung vom Rentenversicherungsträger bewilligt.

  

Tipp:

Die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation erteilen Auskünfte über die Zielsetzung, Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht möglicher Leistungen zur Teilhabe. Es wird der individuelle Hilfebedarf ermittelt und geklärt, welcher Rehabilitationsträger für die Leistungen zuständig ist. Sind Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger angezeigt, koordiniert die Reha-Servicestelle die Zusammenarbeit dieser Träger. Außerdem helfen die Mitarbeiter der Reha-Servicestelle bei der Antragstellung und Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Rehabilitationsträger und stehen dem Betroffenen bis zur Leistungserbringung unterstützend zu Seite.

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