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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Einstellung der Kindergeldzahlungen verhindert

Der Sohn einer Bürgerin ist Student und hat zusätzlich eine Ausbildung begonnen. Er möchte diese Ausbildung absolvieren und parallel dazu Teile seines Studiums wahrnehmen und abschließen.  

Die Bürgerin erhielt kurze Zeit später ein Schreiben ihrer Familienkasse , in welchem von ihr der Nachweis über den Abbruch des Studiums ihres Sohnes verlangt wurde. Da jedoch der Sohn die Ausbildung parallel zu seinem Studium aufgenommen hat, ein Abbruch des Studiums somit nicht erfolgt ist, konnte die Bürgerin den geforderten Nachweis gar nicht erbringen. Sie hatte des Sachverhalt der Familienkasse direkt mitgeteilt, aber keinerlei Reaktion darauf bekommen. Vor diesem Hintergrund bat die Bürgerin den Bürgerbeauftragten um Unterstützung. Sie erklärte ihm gegenüber ausdrücklich, die Behörde in ihrem Fall vom Sozialgeheimnis zu entbinden. 

Der Bürgerbeauftragte bat die Familienkasse um eine Stellungnahme. Trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Bürgerbeauftragten auf sein Schreiben und das der Betroffenen zu antworten, reagierte die Familienkasse zunächst nicht. Später teilte die Familienkasse mit, dass man das erste Anschreiben des Bürgerbeauftragten nicht erhalten hatte und deswegen nicht reagieren konnte. 

Der Bürgerbeauftragte klärte die Familienkasse daraufhin erneut über den Sachverhalt auf. Daraufhin entschied die Familienkasse, dass die Zahlung des ➤ Kindergeldes für den Sohn rechtmäßig ist und daraus resultierend auch fortgesetzt wird. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses Anliegens hat die Familienkasse darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich in deren Arbeitsabläufen nicht vorgesehen sei, den Kindergeldberechtigten vom Ergebnis der Prüfung von eingereichten Unterlagen zu informieren. Eine Ausnahme stelle dabei lediglich der Fall dar, dass eine Prüfung zur Einstellung der Kindergeldzahlung geführt hätte. Damit besteht nun auch für die Bürgerin Gewissheit, dass die von ihr nachgereichten Unterlagen ausreichend waren und sie den zu Grunde liegenden Sachverhalt hinreichend belegt hat.

Es sind Situationen wie diese, in denen Menschen manchmal hilflos dem Behördenhandeln gegenüberstehen und nicht wissen, was sie zu tun haben, um die Situation aufzuklären. 

(Stand: Dezember 2014)

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