Skip to main content
print-header
  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser neues Onlineformular.
zurück zur Auswahl

Hilfe – ich finde keinen Hausarzt!

Ein Bürger wandte sich in einer dringenden Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten und schilderte: Seine Schwester, die aufgrund einer chronischen Erkrankung auf regelmäßige Arztbesuche angewiesen war, fand nach einem Umzug am neuen Wohnort keinen als Hausarzt praktizierenden Arzt, der sie als Neupatientin aufnehmen wollte. Ganz gleich, an welche Arztpraxis sie sich auch wandte, mit der immer gleichen Auskunft „Wir nehmen leider keine neuen Patienten mehr auf“ wurde sie abgewiesen. Hierüber sehr verärgert bat der Mann den Bürgerbeauftragten um Unterstützung und fragte frustriert: “Haben Ärzte nicht die Pflicht kranke Menschen zu behandeln?“  

Accordion

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist zunächst erst einmal zivilrechtlicher Natur. Geregelt ist dieser besondere Dienstvertrag in § 630a BGB. Wie bei jedem anderen Vertrag gelten auch hier die Vertragsautonomie und die Abschlussfreiheit. Das bedeutet, dass ein Patient sich seinen Arzt grundsätzlich frei aussuchen kann.

Auch gemäß § 76 Abs. 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) können Versicherte unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten grundsätzlich frei wählen (sog. freie Arztwahl). Und indem Kassenärzte sich verpflichten, an der medizinischen Versorgung der Kassenpatienten (sozialversicherte bzw. gesetzlich Krankenversicherte) teilzunehmen, trifft sie grundsätzlich auch eine Behandlungspflicht.

Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen (vgl. § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Ärzte). Eine Ablehnung kann z.B. dann erfolgen, wenn sich der Patient gegenüber dem Arzt ungebührlich verhält. Der Vertragsarzt darf aber auch dann Patienten ablehnen, wenn die Arztpraxis bereits derart viele Patienten hat, dass eine fachgerechte Behandlung zusätzlicher Patienten nicht gewährleistet werden kann.

Sofern Patienten aber in einem akuten Zustand einen Arzt aufsuchen, trifft diesen immer eine Behandlungspflicht!

Der Bürgerbeauftragte wandte sich an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KV) mit der Frage nach einer Möglichkeit der Vermittlung eines Hausarztes für die neu Zugezogene. Die KV wies jedoch darauf hin, dass die direkte Zuweisung eines Patienten zum Hausarzt über die KV bisher nicht möglich sei. Lediglich bei Facharztterminen kann diese über ihre Terminservicestelle vermittelnd tätig werden. Auf Nachfrage erhielt der Bürgerbeauftragte von der KV jedoch eine Aufstellung aller als Hausarzt praktizierenden Ärzte im betreffenden Ort und in der Umgebung. Neben Allgemeinmedizinern fanden sich in der Liste auch zahlreiche hausärztlich niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin.

Im Fall des Bürgers konnte der Bürgerbeauftragte am Ende zwar keinen Termin vermitteln. Aber mit Übermittlung der Kontaktdaten der Hausärzte und der Information, dass in akuten Situationen immer eine Behandlungspflicht besteht, konnte dem Bürger weitergeholfen werden.

Um den Zugang gesetzlich Versicherter zur Gesundheitsversorgung zu verbessern, sollen i.Ü. die seit Anfang 2016 tätigen Servicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weiter ausgebaut werden. Laut Koalitionsvertrag sollen sie künftig "unter einer bundesweit einheitlichen, einprägsamen Telefonnummer von 8 bis 18 Uhr erreichbar sein und auch haus- und kinderärztliche Termine vermitteln". Eine Umsetzung dieses geplanten Vorhabens der Bundesregierung ist bisher jedoch noch nicht erfolgt.

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Weg zum Bürgerbeauftragten