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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Medizinische Gutachter oft viele Kilometer weit entfernt

Da ist man schon krank und eingeschränkt, kämpft um die Anerkennung seiner Erkrankung für die Erwerbsminderungsrente, wird von der Rentenversicherung zum medizinischen Gutachter geschickt und dann das: statt vor Ort oder doch wenigstens in Thüringen zu einem Gutachter bestellt zu werden, führt die Reise nach Bayern oder Hessen. Beschwerlich und ärgerlich für eine betroffene Bürgerin, die sich deswegen hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten wandte.

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Lösungsansatz und Ergebnis

„Hinter den Betroffenen, die sich an mich wenden, liegt oft eine lange Reise durch die verschiedensten Ämter“ so der Thüringer Bürgerbeauftragte, Dr. Kurt Herzberg. „Dass die Nerven da blank liegen, ist verständlich. Für mein Team heißt das oft, sich erstmal durch einen großen Stapel an Papier, Briefen, Bescheiden und Unterlagen durchzuarbeiten und zu sortieren.“ So auch in diesem Fall, dem eine mehrjährige Odyssee vorausging.

Schließlich stellte sich heraus, dass nicht etwa die Rentenversicherung ein medizinisches Gutachten eingefordert hatte, sondern ein Beschluss des Sozialgerichts vorlag, dass die Bürgerin begutachtet werden solle. Die Gerichte ermitteln von Amts wegen den gegebenen Sachverhalt und greifen dafür auf medizinische Fachgutachter zurück, die zur Beurteilung des jeweils speziellen Krankheits- und Beschwerdebildes geeignet sind. Auch aufgrund dieser nötigen Spezialisierung ist die Anzahl der Gutachter begrenzt, häufig sind die Spezialisten darüber hinaus terminlich stark ausgelastet.

Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass die Gerichte schon alleine aus Kostengründen den Versicherten nicht mutwillig vermeidbaren Aufwand aufbürden wollen. „Eine Reise von rund 100 km kann einem Betroffenen aber, sofern es der Gesundheitszustand zulässt, daher zugemutet werden“ so Herzberg. „Das dient auch der zügigen Klärung der Sachlage und damit einer schnelleren Entscheidung durch das Gericht – und das bringt endlich Klarheit für die Betroffenen“.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

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