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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
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Darf eine Opferrente bei der Berechnung von Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt werden?

Ein Bürger, der neben seiner Altersrente eine sog. SED-Opferrente (eine besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz- StrRehaG) erhielt, hatte sich mit der Frage an den Bürgerbeauftragten gewandt, ob diese Opferrente bei der Berechnung von Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

Der Bürger schilderte, dass seine Ehefrau seit mehreren Jahren in einem Pflegeheim lebe. Ein Teil der Kosten für das Pflegeheim wurde dabei von der Pflegekasse getragen, den Rest brachten die beiden aus ihrer Altersrente auf. Aufgrund der stetig steigenden Kosten des Pflegeheims hatte sich nun aber der Bürger an das Sozialamt gewandt und einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt. Dieser Antrag wurde jedoch wegen „übersteigenden Vermögens“ abgelehnt. Dabei hatte das Sozialamt die Opferrente als Einkommen und das aus dieser finanziellen Anerkennung für erlittenes Leid Ersparte als Vermögen berücksichtigt. Dies empfand der Bürger als ungerecht, weshalb er den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bat.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Grundsätzlich gilt, dass Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nur Personen erhalten, die hilfebedürftig sind, also entweder über kein oder nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Fraglich war im vorliegenden Fall aber, ob und inwieweit die Opferrente bei der Berechnung des Vermögens hätte berücksichtigt werden dürfen.

Nach einer Prüfung des Vorgangs war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass soziale Ausgleichsleistungen nach dem § 16 Abs. 4 StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben müssen. Und auch das aus einer Opferrente angesparte Vermögen ist aufgrund des Verwertungsschutzes für das Einkommen aus Härtefallgründen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung entsprechend § 90 Abs. 3 SGB XII nicht als „verwertbar“ anzusehen.

Damit war für den Bürgerbeauftragten klar, dass die Opferrente als solche sowie das hiervon Ersparte nicht als Einkommen bzw. Vermögen bei der Berechnung von Sozialleistungen berücksichtigt werden darf.

Mit dieser Rechtsauffassung wandte sich der Bürgerbeauftragte an das für den Bürger zuständige Sozialamt und bat um eine erneute Prüfung des Antrages. Diese führte nun zu dem Ergebnis, dass dem Bürger die Hilfe zur Pflege rückwirkend bewilligt wurde, weil das Sozialamt in Anbetracht der Intervention des Bürgerbeauftragten seinen Fehler erkannte und korrigierte.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

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