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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Unterbringung in Fachklinik nur auf Anordnung des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Einen – glücklicherweise – nicht alltäglichen Fall trug eine Bürgerin dem Bürgerbeauftragten im Rahmen eines Sprechtages vor. Sie schilderte die besorgniserregende Lage ihres Sohnes und ihre verzweifelten Bemühungen, ihm zu helfen.

Nach Angaben der Bürgerin war ihr Sohn bereits seit einiger Zeit alkohol- und drogenabhängig, hatte sich aber bisher nicht zu einer Therapie durchringen können. Bei einem Besuch der Bürgerin bei ihrem Sohn zeigte dieser sich besonders aggressiv und äußerte Selbstmordgedanken. Sie reagierte umsichtig und informierte die Polizei, um eine Gefährdung ihres Sohnes oder ihrer Person auszuschließen.

Die herbeigerufene Polizei nahm den Sohn für eine Nacht in Gewahrsam.

Die besorgte Mutter zeigte sich nun verwundert darüber, warum von hier aus keine Einweisung in eine psychiatrische Fachklinik erfolgte. Sie bat den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei der Aufklärung der Hintergründe.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Allerdings unter strenger Berücksichtigung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des jungen Mannes konnten der Bürgerin nur allgemeine Informationen zur Rechtslage gegeben werden:

Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen (einschließlich der Unterbringung in Einrichtungen) sind wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen gesetzlich geregelt.

Einschlägig ist hier das „Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG)“. Gemäß §9 ThürPsychKG kann in Thüringen die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung nur durch den Sozialpsychiatrischen Dienst erfolgen. Eine Unterbringung durch die Polizei oder einen Notarzt ist nicht zulässig.

Psychisch kranke Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln, Suchtmitteln oder Medikamenten vorliegt.

Gemäß § 7 ThürPsychKG kann ein psychisch kranker Mensch gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in der psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses untergebracht und behandelt werden, wenn und solange er infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

Eine gegenwärtige Gefahr besteht dann, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein Schaden stiftendes Ereignis bereits eingetreten ist, unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Die Unterbringung kann nur auf schriftlichen Antrag des zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden (§ 8 ThürPsychKG). Grundlage für eine evtl. Anordnung ist ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie.

Bestehen dringende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann nur der Sozialpsychiatrische Dienst die vorläufige Unterbringung längstens für 24 Stunden ab dem Beginn der Unterbringung anordnen (§ 9 ThürPsychKG). Der Sozialpsychiatrische Dienst hat dann aber unverzüglich beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG zu stellen. Innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Einweisung muss das zuständige Gericht dann eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der betroffenen Person treffen. Dies geht auf Artikel 104 des Grundgesetzes zurück, der die rechtlichen Grundlagen der Freiheitsentziehung bestimmt und festlegt, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung immer ein Richter zu entscheiden hat.

Denn bei der Entscheidung über eine vorläufige Unterbringung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst handelt es sich um einen Eingriff in die Grundrechte der Freiheit und der Freizügigkeit der betroffenen Person. Insoweit gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Maßnahme, beispielsweise die vorläufige Unterbringung, darf nur vorgenommen werden, wenn sie absolut notwendig ist und das Mittel im Verhältnis zum Ziel angemessen erscheint.

Im vorliegenden Fall hatte der herbeigerufene Sozialpsychiatrische Dienst entschieden, dass eine Einweisung in eine Fachklinik nicht verhältnismäßig sei.

 

Der Sozialpsychiatrische Dienst ist eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und in der Regel beim kommunalen Gesundheitsamt angesiedelt. Er bietet Beratung, Hilfestellung und Schutzmaßnahmen für seelisch Behinderte, psychisch Kranke sowie Abhängigkeitskranke und ihre Angehörigen an. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist kostenfrei und ohne ärztliche Verordnung frei zugänglich. Alle Mitarbeiter des Dienstes unterliegen der Schweigepflicht.

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