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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
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BAföG – Aktualisierung des Einkommens

Was kann man tun, wenn der Antrag auf BAföG-Leistungen wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde, sich zwischenzeitlich die Einkommensverhältnisse der Eltern aber wesentlich geändert haben? Mit dieser Frage wandte sich eine alleinerziehende Mutter einer 20-jährigen Tochter an den Bürgerbeauftragten.

Die Tochter der Bürgerin absolviere eine schulische Ausbildung. Der Antrag auf BAföG-Leistungen sei jedoch wegen zu hohem Einkommen der Mutter abgelehnt worden, wobei bei der Berechnung des Bedarfs die Einkommensverhältnisse der Mutter vom Vorvorjahr zugrunde gelegt worden seien. Dieses Vorgehen war für die Bürgerin nicht nachvollziehbar, zumal sich bereits jetzt abzeichnete, dass ihr Einkommen im laufenden wesentlich geringer ausfallen würde als vor zwei Jahren.

Die Bürgerin bat um Unterstützung des Bürgerbeauftragten hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerin wurden zunächst allgemeine Informationen zum Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern gegeben; sodann erläuterte ihr der Bürgerbeauftragte gezielt die Möglichkeit der Einkommensaktualisierung.

Die Höhe der BAföG-Förderung ist zunächst einmal abhängig vom jeweils maßgeblichen Bedarfssatz nach §§ 12, 13 BAföG. Die tatsächliche Leistungshöhe ergibt sich, wenn vom Bedarf das anzurechnende eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das anzurechnende Einkommen etwaiger Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner und der Eltern in Abzug gebracht wird (vgl. § 11 BAföG). Denn vom Grundkonzept des BAföG her, ist Ausbildungsförderung nur insoweit zu gewähren, als dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

In § 24 BAföG wird bestimmt, welcher Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens von Eltern und Ehegatten oder Lebenspartnern maßgebend ist. Das Gesetz geht hier davon aus, dass das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners aller Regel gleich ist oder kontinuierlich leicht ansteigt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird deshalb für die Anrechnung des Einkommens grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse in dem am kürzesten zurückliegenden Zeitraum abgestellt, über den bei Antragstellung regelmäßig schon ein Einkommensteuerbescheid und damit gesicherte Erkenntnisse vorliegen.

Nach der in § 24 Abs. 1 BAföG enthaltenen Grundregel sind demnach für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Stellt der Auszubildende z. B. im Oktober 2017 den Antrag, seine Ausbildung gefördert zu bekommen, so kommt es auf die Einkommensverhältnisse seiner Eltern und seines Ehegatten bzw. Lebenspartners im Jahre 2015 an. 

Allerdings schafft § 24 Abs. 3 BAföG für den Fall, dass beim Einkommen eines Einkommensbeziehers zwischen dem Berechnungszeitraum gemäß Abs. 1, also dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, und dem Bewilligungszeitraum selbst eine wesentliche Verringerung eintritt (z. B. durch Arbeitslosigkeit), die Möglichkeit, das aktuelle Einkommen des betreffenden Einkommensbeziehers im Bewilligungszeitraum zur Grundlage der Förderungsbescheide zu machen. Eine „wesentliche“ Verringerung des Einkommens wird bereits dann angenommen, wenn sich der Anrechnungsbetrag infolge der Einkommensminderung bei einem maßgeblichen Bedarf des Auszubildenden mindestens um 10 € verringert. 

Für die Berücksichtigung des aktuellen Einkommens ist gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 BAföG ein besonderer Antrag erforderlich, der sogenannte Aktualisierungsantrag. Der Aktualisierungsantrag muss vom Auszubildenden selbst innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Mit dem Antrag muss das niedrigere Einkommen glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung geschieht regelmäßig dadurch, das eine schriftliche Versicherung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung erfolgt. Diese muss sowohl die Gründe für die voraussichtliche Einkommensminderung als auch deren voraussichtlichen Umfang zum Gegenstand haben. 

Die Aktualisierung erfolgt nur hinsichtlich des Einkommensbeziehers, für dessen Einkommen sie beantragt wird und für den die Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. Wird sie nur für einen Elternteil beantragt, so beschränkt sie sich auf diesen Elternteil. Eine Förderung wird gemäß § 24 Abs. 3 S. 3 BAföG zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt und geleistet. Das bedeutet, dass sobald das tatsächliche Einkommen, welches im Bewilligungszeitraum erzielt wurde, feststeht, abschließend über den Antrag entschieden wird. Dies kann zu Nachzahlungen oder aber zu Rückforderungen zu viel geleisteter Förderung führen. Ein möglicher Rückzahlungsanspruch würde sich gegen den Auszubildenden selbst richten. Deshalb hat der Gesetzgeber die Aktualisierung von dem besonderen Antrag des Auszubildenden abhängig gemacht. Der Hinweis eines Elternteils, das eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse eingetreten ist, reicht für eine Einkommensaktualisierung nicht aus.

Im Ergebnis konnte der Bürgerin somit der Hinweis gegeben werden, dass ihre Tochter grundsätzlich die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Einkommensaktualisierung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG zu stellen, um die veränderte Einkommenssituation der Mutter bei der Berechnung des Bedarfs zu berücksichtigen.

 

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