Bemühen um ein Gastschulverhältnis doch noch mit positivem Ausgang
Der Übergang ins Schulleben bringt weitreichende Veränderungen für Kinder mit sich. Eltern wollen ihr Kind hierbei sorgfältig und verantwortungsvoll begleiten. So wie in einem konkreten Fall, mit dem sich der Bürgerbeauftragte auseinandersetzte. Es war der gemeinsame Wunsch der Eltern, dass ihre Tochter jene Schule besuchen sollte, in der auch ihre Kindergartenfreunde eingeschult werden sollten. Für die Eltern des Kindes war dies ein wichtiger und darüber hinaus hinreichender Grund für einen Gastschulantrag, den sie beim zuständigen Staatlichen Schulamt stellten. Diesen Antrag jedoch lehnte das Schulamt ab und begründete dies damit, dass die von den Eltern angegebenen Argumente keineswegs die erforderlichen „wichtigen Gründe“ seien. Mit einem dreiseitigen Begründungsschreiben legten die Eltern gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und versuchten, die Entscheidung der Behörde abzuwenden. Die Behörde jedoch wies den Widerspruch zum Ablehnungsbescheid zurück.
Die Eltern gaben sich jedoch keineswegs geschlagen. Schlussendlich bliebe ihnen noch der Weg zum Verwaltungsgericht. Vorerst aber suchten sie Unterstützung beim Bürgerbeauftragten: „Hiermit bitten wir Sie um Hilfe bei der Bewältigung der behördlichen Hürden zur Genehmigung unseres Gastschulantrages, die zu unserer Herzensangelegenheit geworden ist.“
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte nahm Kontakt mit dem zuständigen Schulamt auf. Von dort aus wurde zunächst einmal mitgeteilt, dass es keine Hoffnung gäbe, durch ein Tätigwerden des Bürgerbeauftragten eine Änderung des Bescheides herbeizuführen. Der Bürgerbeauftragte seinerseits zeigte die sachliche Schlüssigkeit der Argumentation der Eltern auf und verwies auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit den Gastschulantrag stattzugeben. Diese sei insbesondere dadurch gegeben, das ‚abgebende‘ und ‚aufnehmende‘ Schule den Antrag zustimmen würden. Das Schulamt sicherte dem Bürgerbeauftragten zu, den Sachverhalt nochmals intern zu prüfen.
Im weiteren Verlauf der Bearbeitung teilte das Schulamt dann aber mit, dass in diesem konkreten Einzelfall im Einvernehmen mit den Trägern beider Schulen (der aufnehmenden und der abgebenden) entschieden worden sei, dem Gastschulantrag nun doch zu entsprechen. Das Kind könne somit die gewünschte Schule besuchen. Als Begründung führte das Schulamt an, dass in mehreren gleichgelagerten Fällen ein Gastschulverhältnis genehmigt worden sei. Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nun auch dieser Fall positiv entschieden worden.
Die Eltern zeigten sich erleichtert über diese Entscheidung und sagten dem Bürgerbeauftragten herzlichen Dank für seine Unterstützung.
(Stand: Dezember 2016)