Finanzielle Förderung für Ausbildung zur Erzieherin
Eine Frau aus Südthüringen schilderte das Problem einer befreundeten jungen Mutter, die gern eine Ausbildung zur Erzieherin absolvieren wollte, aber keine finanzielle Unterstützung durch ihre deutsch-brasilianische Familie erhielt. Die Bürgerin bat den Bürgerbeauftragten deshalb um Informationen, ob eine Erzieherausbildung in der Region überhaupt angeboten wird und wie die junge Frau hierfür gegebenenfalls finanzielle Unterstützung erhalten könnte.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Die Erzieherausbildung gehört zu den schulischen Ausbildungen. Im Gegensatz zur betrieblichen dualen Ausbildung, bei der die Lehrlinge sowohl in der Berufsschule als auch in einem Betrieb ausgebildet werden, findet die Erzieherausbildung i.d.R. ausschließlich an einer Fachschule statt. Während den betrieblichen Azubis für die Dauer ihrer Ausbildung ein angemessenes Gehalt zusteht (§ 17 Berufsbildungsgesetz, BBiG), gibt es diesen Anspruch bei der schulischen Ausbildung nicht.
Um aber die anfallenden Ausbildungskosten und den eigenen Lebensunterhalt während der Ausbildung bestreiten zu können, stehen den Schülern und Schülerinnen an allgemein- und berufsbildenden Schulen mit rein schulischer Ausbildung verschiedene Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung. So besteht z.B. die Möglichkeit Schüler-BAföG oder auch Meister-BAföG zu erhalten. Beide Förderungen klingen zwar ähnlich, beruhen aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: das Meister-BAföG wird nach dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) und das sog. BAföG für Schüler und Studenten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geleistet. Zu beachten ist, dass das Meister-BAföG nicht für eine erste Ausbildung, sondern nur für eine fortführende und aufsteigende Berufsqualifizierung gewährt wird. Je nachdem, welche Voraussetzungen die jeweiligen Antragsteller erfüllen, kann die Erzieherausbildung mit Schüler- oder Meister-BAföG förderfähig sein. Im Gegensatz zum Studenten-BAföG wird das Schüler-BAföG im Übrigen als Vollzuschuss gezahlt, was bedeutet, dass keine Rückzahlung erfolgen muss.
Besteht ein Anspruch auf BAföG-Leistungen, können Auszubildende, die bereits Eltern sind, auch noch einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten.
Wer Leistungen nach dem SGB I oder II (Erstes und zweites Sozialgesetzbuch) bezieht und eine schulische Ausbildung plant, kann gegebenenfalls auch eine Förderung über die Arbeitsagentur, im Bereich der Wiedereingliederung, erhalten. Hierfür muss jedoch das Kriterium der erschwerten Vermittelbarkeit im bereits erlernten bzw. vorher ausgeübten Beruf erfüllt sein. Auch eine Förderung im Bereich "berufliche Rehabilitation" nach dem Sozialgesetzbuch IX kann gewährt werden, wenn gesundheitliche Gründe die weitere Ausübung eines erlernten Berufes verhindern.
Der Bürgerbeauftragte erläuterte der Bürgerin die verschiedenen Möglichkeiten einer Förderung und übermittelte ihr die Anschriften der Fachschulen, die in ihrer Region eine Erzieherausbildung anbieten. Für eine ausführliche Beratung und Prüfung zu den konkreten Fördermöglichkeiten für die junge Mutter verwies er jedoch zunächst auf das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung sowie die Agentur für Arbeit.