Referendariat muss warten
"Ich habe schon wieder keine Zulassung für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erhalten. Ich habe eine ungewöhnliche Ausbildungsbiografie und weiß nicht, ob es überhaupt noch Sinn hat, dass ich mich weiter bewerbe." Fast schon verzweifelt wandte sich ein junger Mann an den Bürgerbeauftragten.
Nach Einholung einer Stellungnahme beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK)* zum aktuellen Sachstand bezüglich der Ausbildungsplätze für den Vorbereitungsdienst, konnte dem jungen Mann neue Hoffnung gegeben werden. Er sollte sich auf jeden Fall erneut zum Einstellungstermin 1. August 2014 bewerben, zumal er dann drei Wartepunkte im Zulassungsverfahren Lehramt an Gymnasien erhalten und damit seine Einstellungschancen erhöhen würde.
Für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien gingen insgesamt 470 Bewerbungen für den Einstellungstermin 1. Februar 2014 ein. Wie auch in den vorangegangenen Jahren überstieg die Anzahl der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien erheblich die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze im Zulassungsverfahren zum 1. Februar 2014. Deshalb wurde gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 7 ThürLZuG eine Auswahl nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 4 ThürLZuG und der §§ 5 bis 9 ThürLZuG wie folgt vorgenommen:
Gemäß § 4 Abs. 2 ThürLZuG entfallen von der Gesamtzahl der für den Vorbereitungsdienst zu vergebenen Ausbildungsplätze 10 % auf Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Sind dabei weniger zu berücksichtigende Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden, werden ein Drittel der freibleibenden Plätze an Bewerber mit Wartezeit vergeben; die übrigen freibleibenden Plätze werden nach der Qualifikation (Notendurchschnitt) vergeben. Nach § 4 Abs. 3 ThürLZuG werden 30 % der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze nach der Zeit, die seit der ersten erfolglosen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst verflossen ist (Wartezeit), vergeben. Sind dabei weniger zu berücksichtigende Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden, werden die freibleibenden Plätze nach der Qualifikation (Notendurchschnitt) vergeben. Im § 6 ThürLZuG ist die Auswahl nach der Wartezeit geregelt. Gemäß § 4 Abs. 4 ThürLZuG werden 60 % der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze nach der Qualifikation (Notendurchschnitt) vergeben. Die genaue Auswahl nach der Qualifikation ist im § 5 ThürLZuG geregelt.
(Stand: September 2014)
*2015 umbenannt in Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS)