Anspruch auf Schulbegleiter – Steter Tropfen höhlt den Stein
Bereits im Jahr 2021 hatte sich eine Bürgerin im Sinne ihrer Tochter an den Bürgerbeauftragten gewandt. Bei der Tochter war u. a. eine Lese-Rechtschreib-Schwäche sowie eine Entwicklungsstörung festgestellt worden. Es war offensichtlich, dass das Kind zukünftig in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein würde. Insoweit lag eine seelische Behinderung vor, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII begründet.
Deswegen bemühte sich die Bürgerin um geeignete Fördermaßnahmen für ihre Tochter, so vor allem um die Beantragung eines Schulbegleiters. Leider hatte die Bürgerin hierbei seitens des zuständigen Jugendamtes aber keine erfahrbare Unterstützung erlebt. Stattdessen fühlte sie sich vom Jugendamt nicht ernstgenommen. So gab sie an, dass Anträge nicht bearbeitet und mündliche Zusagen nicht umgesetzt wurden. Sie wandte sich daher mit der dringenden Bitte um Unterstützung an den Bürgerbeauftragten.
Accordion
Lösungsansatz und Ergebnis
Im Sinne einer schnellen und unkomplizierten Lösungsfindung fand, unter Moderation des Bürgerbeauftragten, zunächst ein Ortstermin an der Schule statt, in dem die alle Beteiligten (Lehrerinnen, Sozialpädagogen, Jugendamt, Schulamt, Mutter) die Situation darlegen konnten und eine Lösungssuche einsetzte. Da die Umsetzung der im Gespräch vereinbarten Schritte zunächst stockte, begleitete der Bürgerbeauftragte den weiteren Verlauf der Bearbeitung des Antrags der Bürgerin in engem Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt.
Im Ergebnis dessen wurde der Bürgerin für ihre Tochter endlich im Frühjahr 2022 Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung gewährt. Mit diesem positiven Ergebnis konnte das Anliegen sodann abgeschlossen werden.
Im Sommer des gleichen Jahres wandte sich die Bürgerin abermals völlig frustriert an den Bürgerbeauftragten. Die Tochter hatte, trotz Gewährung von Eingliederungshilfe, bis zum Schuljahresende nämlich keinen Schulbegleiter erhalten. Dieser war seitens der Behörde abgelehnt worden. Begründet wurde dies u.a. damit, dass im Gespräch mit der Klassenlehrerin kein Bedarf an ambulanter Eingliederungshilfe festgestellt worden sei und somit auch keine Schulbegleitung bewilligt werde. Für die Bürgerin war dies alles nicht nachvollziehbar, sahen doch sowohl das zwischenzeitlich erstellte sonderpädagogische Gutachten* als auch die Klassenlehrerin eine Schulbegleitung als dringend notwendig an.
Aufgrund dieses unbefriedigenden Zustandes setzte sich der Bürgerbeauftragte abermals mit den beteiligten Akteuren in Verbindung und führte erneut einen Ortstermin an der Schule der Tochter durch.
In dem gemeinsamen Gespräch wurde seitens der Klassenlehrerin und des Sonderpädagogen die Unterstützung durch einen Schulbegleiter – wie auch bereits im sonderpädagogischem Gutachten dargestellt – als zwingend notwendig angesehen. Im Ergebnis des Gesprächs wurde nunmehr – wieder – ein Schulbegleiter ab den Herbstferien in Aussicht gestellt.
Anfang des Jahres 2023 teilte die Bürgerin dann telefonisch mit, dass der zugesagte und bewilligte Schulbegleiter nunmehr tatsächlich die Tochter im Rahmen des Unterrichts unterstütze. Sie bedankte sich sehr für die nachhaltige und ausdauernde Unterstützung durch den Bürgerbeauftragten.
*§ 8a (2) Thüringer Schulgesetz
"Ergeben sich bei einem Schüler Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein."
Der sonderpädagogische Förderbedarf wird sodann in dem sonderpädagogischen Gutachten dargestellt. Es enthält eine detaillierte Beschreibung der Stärken und Schwächen des Schülers sowie Empfehlungen für spezielle pädagogische Unterstützung und Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Schüler bestmöglich zu unterstützen. Es bildet die Grundlage für eine zielgerichtete und individualisierte pädagogische Förderung. Ziel ist es, dass Schüler mit besonderem Förderbedarf die bestmögliche Bildung erhalten.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2023