Beitragspflicht für Schulbegleitung
Eine Bürgerin wandte sich im Sinne ihres körperlich behinderten Kindes an den Bürgerbeauftragten. Das Kind war bereits im Kindergarten aufgrund seiner gravierenden Einschränkungen im Bereich der Ernährung auf besondere Betreuung und Beaufsichtigung angewiesen. Diese wurde im Kindergarten umgesetzt, so dass die Mutter mit Blick auf den Schuleintritt frühzeitig einen Antrag auf Begleitung während der Schule, des Horts und der Ferienbetreuung im Hort gestellt hatte. Über Monate erfolgte aber keinerlei Reaktion des zuständigen Amtes. Drei Wochen vor Beginn des Schuljahres hatte die Mutter immer noch keine verbindliche Auskunft über die beantragte Schulbegleitung. Somit war nicht klar, ob für die lebensnotwendige Betreuung des Kindes gesorgt ist. Die Familie war von dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bisher lediglich aufgefordert worden, Einkommensnachweise für die Berechnung der Beitragspflicht für die Schul-, Hort- und Ferienbegleitung beizubringen. Die Bürgerin bat deshalb den Bürgerbeauftragten um Unterstützung.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte bat den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe (den Landkreis) um eine Stellungnahme. Darin stellte das Amt klar, dass der grundsätzliche Anspruch des Kindes auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 SGB 9 nicht in Rede stand. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, würden zweifelsohne genehmigt werden. Auch Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote – hierunter fällt in Thüringen der Schulhort – würden genehmigt werden. Dass für diese Leistungen kein Beitrag aufzubringen ist, da sie gemäß § 138 Absatz 1 Nr. 5 SGB 9 von der Beitragspflicht befreit sind, war ebenfalls Konsens zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Bürgerbeauftragten. Das an die Familie gesendete Aufforderungsschreiben stellte sich insofern als fehlerhaft heraus.
Die Entscheidung über die Schulbegleitung war, drei Wochen vor Schulbeginn, den Eltern noch nicht mitgeteilt worden, weil das zuständige Personal im Urlaub war. Nach Intervention des Bürgerbeauftragten erhielt die Familie dann aber binnen einer Woche den Bewilligungsbescheid. Der Träger der Eingliederungshilfe stellte auch die Genehmigung der Begleitung für die Ferienbetreuung in Aussicht.
Strittig blieb aber insofern, ob für die Begleitung während der Ferienbetreuung im Hort ein Beitrag zu leisten sein wird. Zu dieser Frage teilte das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten mit, dass die Betreuung nicht der pädagogischen und didaktischen Vermittlung von schulischem Lernstoff diene. Eine Zuordnung zu den Hilfen zur Schulbildung scheide nach Betrachtung des Einzelfalls aus.
Die Familie hatte im Ergebnis noch vor Beginn des Schuljahres Klarheit darüber, dass für das Kind beitragsfrei eine Schul- und Hortbegleitung genehmigt war. Für eine Ferienbegleitung würde ein Beitrag – entsprechend Einkommenssituation der Eltern - erhoben werden. Mit diesen Informationen konnte der Familien- und Berufsalltag auch nach der Einschulung des behinderten Kindes geplant werden.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2023