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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Bürgerentscheid - was ist das eigentlich?

In einer kleinen Thüringer Gemeinde hatte der Gemeinderat einen Beschluss gefasst, mit dem zahlreiche Einwohner nicht einverstanden waren. Sie begehrten daher eine Änderung dieses Beschlusses. Ein Bürger bat den Bürgerbeauftragten um Informationen, ob und auf welche Wege eine Änderung im Rahmen eines Bürgerentscheids erreicht werden könne.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger ausführlich über die Möglichkeiten und Grenzen eines Bürgerentscheids.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, auf kommunaler Ebene mitzubestimmen. Da diese wichtige Instrumente der Mitbestimmung sind, gibt es für sie eigene gesetzliche Regelungen. In § 17 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) heißt es dazu: „Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu Eigen macht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).“

Das Verfahren zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist somit dreistufig:

1. Antrag auf Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren muss zunächst bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Diese prüft die Zulässigkeit und legt den Beginn der Sammlungsfrist fest. Richtet sich das Begehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, gibt es für die Antragstellung eine Frist von 4 Wochen nach Veröffentlichung des Ratsbeschlusses. Das Begehren muss so formuliert sein, dass es beim Bürgerentscheid mit JA oder NEIN beantwortet werden kann. Ein Bürgerbegehren über Abgaben erfordert zusätzlich einen Kostendeckungsvorschlag.

Der Antrag muss bestimmten Regeln entsprechen. Wer unsicher ist, kann sich beraten lassen. Gemäß § 4 ThürEBBG berät das Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte als zentrale Stelle die stimmberechtigten Einwohner der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Einwohnerantrags oder Bürgerbegehrens, wenn dies schriftlich beantragt wird. Wird der Antrag aufgrund formaler Fehler abgelehnt, können diese behoben werden und der Antrag kann erneut einreicht werden - vorausgesetzt, es gab keine Frist wie nach einem Ratsbeschluss! Sind die Antragsteller überzeugt, dass die Ablehnung des Antrags unrechtmäßig erfolgte, können sie (ohne Widerspruchsverfahren) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

2. Unterschriften-Sammlung

Damit ein Bürgerbegehren nach Antragstellung auch tatsächlich zustande kommt, müssen nun sieben Prozent der Stimmberechtigten einer Gemeinde auf einer entsprechenden Unterschriftsliste unterschreiben, maximal jedoch 7.000. Die Frist für die Sammlung beträgt vier Monate. Ein Bürgerbegehren zur Abwahl des Bürgermeisters müssen mindestens 35 Prozent der stimmberechtigten Bürger unterschreiben, damit es zustande kommt.

3. Bürgerentscheid

Unterstützen genügend Bürger das Bürgerbegehren und übernimmt der Gemeinderat den Antrag nicht, kommt es zum Bürgerentscheid, d.h. das Bürgerbegehren wird den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Der Gemeinderat kann i.Ü. zum gleichen thematischen Gegenstand auch einen Alternativvorschlag neben dem Bürgerbegehren zur Abstimmung stellen. Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, jedem Stimmberechtigten spätestens 22 Tage vor der Abstimmung Informationen zum anstehenden Bürgerentscheid zuzusenden. Damit dieser erfolgreich ist, genügt es nicht, dass die Mehrheit der abstimmenden Bürger mit „Ja“ stimmt. Vielmehr muss ein bestimmter Prozentsatz aller Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen, damit die Mehrheitsentscheidung gültig ist. Dieses Zustimmungsquorum liegt bei 10 bis 20 Prozent je nach Gemeindegröße.

Der Gemeinderat kann selbst auch einen Bürgerentscheid beschließen, das so genannte Ratsreferendum. In Thüringen wurde diese Möglichkeit mit dem Inkrafttreten des "Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“ (ThürEBBG) am 8. November 2016 geschaffen. Deutschlandweit einmalig ist die Möglichkeit, dass Bürger im Ratsreferendum durch ein Bürgerbegehren selbst einen Vorschlag mit zur Abstimmung stellen können. Für dieses Begehren gilt ein halbiertes Quorum: 3,5 Prozent der Stimmberechtigten müssen es unterstützen.

Ist der Bürgerentscheid erfolgreich, hat er die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses und ist ortsüblich bekannt zu machen.

Der Bürgerbeauftragte wies den Bürger noch auf die vom Verein Mehr Demokratie e.V. angebotenen Beratungs- und Informationsmöglichkeiten hin. Der Verein setzt sich für eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch direktdemokratische Entscheidungen ein und berät Bürger, die ihr Gemeinwesen mitgestalten wollen. Die Kontaktdaten lauten:

Mehr Demokratie e.V. Landesverband Thüringen, Trommsdorffstraße 5,  99084 Erfurt

Telefon 0176-24085758

thueringen@mehr-demokratie.de

https://thueringen.mehr-demokratie.de

 

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