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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Bürgernahe Arbeitsweise verhilft zu mehr Transparenz

Eine Familie erhielt von ihrer Gemeinde einen Bescheid über wiederkehrende ➤ Straßenausbaubeiträge. Gegen diesen legte sie fristgerecht ➤ Widerspruch ein, weil die Berechnungsgrundlage für die Familie nicht nachvollziehbar war. Sie bat den Bürgerbeauftragten, den Bescheid zu prüfen und die Berechnung zu erläutern. 

 

 

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Lösungsansatz und Ergebnis

Im Ergebnis seiner Recherchen konnte der Bürgerbeauftragte sehr ausführliche Informationen zu den Kostenfaktoren geben, die bei der Berechnung des Beitrages ausschlaggebend sind.

Der Bürgerbeauftragte klärte die Familie über wesentliche rechtliche Änderungen auf, die in ihrem Fall von Bedeutung waren: Der Thüringer Landtag hat mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 29. März 2011 (GVBI, S. 61) die Regelungen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Freistaat Thüringen neu gefasst. Unter anderem wurde – aufgrund bislang im Freistaat Thüringen hierzu ergangener Rechtsprechung – auch die Bestimmung des § 7 a ThürKAG über die Erhebung widerkehrender Straßenausbaubeiträge geändert. Danach kommt es bei der Bildung der Abrechnungseinheiten nun nicht mehr auf den räumlichen und funktionalen Zusammenhang von öffentlichen Verkehrsanlagen an. Vielmehr ist jetzt klargestellt, dass sämtliche Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden. Für deren Ausbau können vorteilsbezogene Beiträge von Grundstückseigentümern erhoben werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. 

Ferner hat der thüringische Landesgesetzgeber in § 21 a Abs. 10 ThürKAG geregelt, dass auch für Straßenausbaumaßnahmen, die seit Inkrafttreten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 7. August 1991 bis zum 31. Dezember 2006 beendet wurden, wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben sind. Eine solche „rückwirkende“ Straßenausbaubeitragserhebung war bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen bislang nicht im Gesetz vorgesehen. Die Gemeinden und Städte im Freistaat Thüringen, die wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben, wurden vom thüringischen Landesgesetzgeber nun aber in § 21 a Abs. 10 ThürKAG verpflichtet, ihre Satzungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des ThürKAG der neuen Rechtslage anzupassen. 

Dies hatte die Gemeinde im gegebenen Fall getan. Und zwar mit der praktischen Folge, dass sich der Umfang der abrechenbaren Maßnahmen, für die wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, vergrößerte.

Um die neue Beitragsberechnung für die Beitragspflichtigen nachvollziehbar zu machen, hätte die Gemeinde nach Ansicht des Bürgerbeauftragten die Familie zeitgleich über die neuen Bestimmungen zur Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen aufklären müssen. Vermutlich wäre es dann gar nicht zum Verstehensproblem beim Bescheid gekommen. Die Familie bedankte sich für die ausführliche Erläuterung der Hintergründe der Beitragsberechnung und betonte, sich genau diese bürgernahe Arbeitsweise des Bürgerbeauftragten von ihrer zuständigen Verwaltungsgemeinschaft gewünscht zu haben.

(Stand: März 2015)

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