Anschlussbeiträge für die Abwasserversorgung, obwohl Grundstück seit 30 Jahren angeschlossen?
Eine Bürgerin hatte sich an den Bürgerbeauftragten gewandt, weil sie einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung zahlen sollte.
Zu ihrem Anliegen trug sie vor, im Juni letzten Jahres einen Herstellungsbeitragsbescheid erhalten zu haben. Diesen könne sie nicht nachvollziehen, denn ihr Grundstück sei seit ihrem Einzug in ihr Wohnhaus im Jahr 1987 teilweise und seit 1995 voll an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen. Seit dieser Zeit werde das anfallende Abwasser komplett eingeleitet. In Anbetracht dessen war für die Bürgerin nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung sie nun zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen herangezogen wurde.
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Lösungsansatz und Ergebnis
In seiner zu dem Anliegen der Bürgerin vom Bürgerbeauftragten eingeholten Stellungnahme führte der zuständige Abwasserzweckverband (AZV) aus, dass bestehende technische Probleme hinsichtlich der Abwasserbeseitigung des Grundstückes mit dem Bau einer Leitung im Jahr 2012 beseitigt worden seien, das Grundstück also ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen war.
Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides und insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verjährung ging der Zweckverband davon aus, für die Maßnahme bis zum Ende des Jahres 2021 Beiträge erheben zu können. Denn der in Rede stehende Beitragsbescheid sei aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des AZV aus dem Jahr 2004 erlassen worden. Als Heilungssatzung sei diese von § 21a, Absatz 9, S. 1 ThürKAG aktuelle Fassung (vom 29.03.2014 bis 29.06.2017 als Absatz 12) erfasst. Demnach trete die Verjährung hier nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 ein.
Diese Darstellung überzeugte den Bürgerbeauftragten jedoch nicht. Er verwies auf § 21a Absatz 9 Satz 2 ThürKAG, wonach die Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2021 nur für Heilungssatzungen gilt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 in Kraft treten. Wenn demgegenüber eine ungültige Satzung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (29. März 2014) durch eine gültige Satzung ersetzt wurde (hier durch die Satzung aus dem Jahr 2004), läuft hingegen weiterhin die vierjährige Regelverjährungsfrist der Abgabenordnung.
In der parlamentarischen Beratung zu dem damaligen Gesetzentwurf wurde nämlich seinerzeit dargelegt, dass es bei der Neuregelung nicht um eine grundsätzliche Änderung der Festsetzungsfrist von vier Jahren gehe, da ganz bewusst nicht in laufende Verjährungsfristen habe eingegriffen werden sollen. Die Neuregelung solle nur den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung tragen, dass der Abgabenschuldner für den Fall der Ersetzung einer ungültigen Satzung Klarheit erhalten müsse, ab wann er nicht mehr zu Abgaben herangezogen werden kann (vgl. hierzu die Stellungnahme des Thüringer Innenministers, Plenarprotokoll der 144. Sitzung des Thüringer Landtags am 27. Februar 2014, Seite 13.667).
Ausgehend davon bat der Bürgerbeauftragte den AZV um nochmalige Prüfung der gegenüber der Bürgerin erfolgten Beitragserhebung. Denn da ausweislich der Zuarbeit des AZV die bestehenden technischen Probleme hinsichtlich der Abwasserbeseitigung des Grundstückes der Bürgerin mit dem Bau und der Abnahme der Leitung im Jahr 2012 beseitigt wurden, war nach Auffassung des Bürgerbeauftragten hier tatsächlich bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.
Im Ergebnis einer daraufhin erfolgten nochmaligen Prüfung teilte der AZV die Bedenken des Bürgerbeauftragten hinsichtlich der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung und nahm den ergangenen Herstellungsbeitragsbescheid gegenüber der Bürgerin zurück.
Die Bürgerin war glücklich über diesen Ausgang, welcher ohne die hartnäckige Prüfung und Unterstützung durch den Bürgerbeauftragten wohl so nicht eingetreten wäre.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2022