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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
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    Ehrung für Lebensretter

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Plötzlich steuerpflichtig: Darf das Finanzamt von Rentner rückwirkend eine Steuererklärung fordern?

Eine Bürgerin war seit geraumer Zeit Altersrentnerin. Im Jahr 2021 wurde sie von ihrem Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärungen für 2017 und für die Folgejahre aufgefordert. In diesem Zusammenhang fragte sie sich, ob ein Finanzamt eine Steuererklärung abfordern kann und wie lange rückwirkend.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte konnte der Frau folgende allgemeine Information geben:

Die Träger der Rentenversicherungen und auch die privaten Versicherer teilen der Finanzverwaltung in sogenannten Rentenbezugsmitteilungen mit, welche Renten sie im Jahr ausgezahlt haben (§ 22a Einkommensteuergesetz). Folglich kann es dazu kommen, dass Rentnerinnen und Rentner gezielt von den Finanzämtern aufgefordert werden, eine Steuererklärung – auch rückwirkend für mehrere Jahre – abzugeben.

Ganz allgemein kann man sagen, dass die Einkommenssteuer bis zu 4 Jahre rückwirkend eingefordert werden kann, immer bezogen auf das Kalenderjahr, in welchem die Steuerschuld entstanden ist. Das ist geregelt in § 169 Abgabenordnung und nennt sich Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsverjährung, oft auch Festsetzungsfrist genannt, ist eine Verjährungsfrist im Steuerrecht.

Die Festsetzungsverjährung regelt, wie lange das Finanzamt Steuern festsetzen kann. Ist sie abgelaufen, darf es keine Steuerbescheide mehr erlassen und bereits verschickte Steuerbescheide nicht mehr ändern oder aufheben. Der Eintritt der Verjährung hat zur Folge, dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen.

Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommenssteuer vier Jahre. Allerdings: Wann die Festsetzungsfrist beginnt, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Der Zeitpunkt, zu dem die Steuer entsteht – und zu dem somit die Frist zu laufen beginnt, ist davon abhängig, ob man dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Auch der Abgabezeitpunkt spielt eine Rolle.

Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Gibt man aber eine Steuererklärung ab, dann beginnt die Festsetzungsverjährung also erst zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben ist beziehungsweise in dem sie eingereicht wurde. Dies ist in der Regel das Folgejahr des eigentlichen Steuerjahres. Einzelne Tatbestände (z.B. ein Einspruch oder eine Außenprüfung durch das Finanzamt) bewirken die sogenannte Ablaufhemmung, so dass die Festsetzungsfrist noch später beginnt. Auch kann die Festsetzungsverjährung unter Umständen mehr als vier Jahre betragen, zum Beispiel zehn Jahre bei Steuerhinterziehung.

Die eingangs erwähnte Bürgerin wurde 2021 aufgefordert, die Steuerklärungen für die Jahre 2017 – 2020 einzureichen. Diese Forderung lag also genau in der rechtlich möglichen Festsetzungsfrist von 4 Jahren.

Oft wird der Bürgerbeauftragte in diesem Zusammenhang auch gefragt, ab welcher Rentenhöhe eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Diese Frage lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten, weil der sogenannte „Rentenfreibetrag“ – abhängig vom Jahr des Renteneintritts – individuell festgestellt wird.

Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss seine Rente abzüglich dieses Freibetrages (in 2005 etwa 50 % der Renteneinkünfte) versteuern. Seit 2006 stieg der steuerpflichtige Anteil bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt. Für Arbeitnehmer, die 2012 in Rente gegangen sind, sind 64 Prozent ihrer Rente steuerpflichtig. Ab 2040 sind die Renten zu 100 % steuerpflichtiges Einkommen.

Bei Fragen und/oder Unterstützung in individuellen Steuerangelegenheiten kann der Bürgerbeauftrage nicht weiterhelfen. Hier können sich Betroffene z.B. an einen Steuerberater oder an den Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir ggf. auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

 

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