Kommunale Dienstleistungen – häufig nicht mehr mit gewohntem Standard möglich
Die Gemeinden bilden die Grundlage des demokratischen Staates. Sie haben das Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Auch steht ihnen in ihrem Gebiet die Erfüllung aller örtlichen öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen. Gemeindliche Aufgaben sind entweder solche des übertragenen Wirkungskreises, bei den Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates zu erfüllen, oder des eigenen Wirkungskreises.
Zu diesen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) „insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der Brandschutz“.
Welche Aufgaben freiwillig und welche pflichtig sind, ist nicht immer leicht zu unterscheiden, aber bei den freiwilligen Aufgaben geht es klassischerweise um Parks, Grünflächen, Theater, Museen, um Sportplätze, Musikschulen, Bibliotheken, um Schwimmbäder, Freizeitangebote und vieles mehr.
Aber ganz gleich, ob freiwillige oder pflichtige Aufgaben: Die in diesen Bereichen von den Kommunen erbrachten Dienstleistungen stellen eine sehr unmittelbare Verbindung zu ‚ihren‘ Bürgerinnen und Bürgern her. Deren konkrete Erfahrungen mit diesen grundlegenden Dienstleistungen haben großen Einfluss darauf, wie die Bevölkerung ‚ihre‘ Kommune wahrnimmt. Gleichzeitig wirken sich die Inanspruchnahme und die Qualität der Erbringung dieser Dienstleistungen oft unmittelbar auf die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger aus.
Problematisch ist jedoch, dass die personellen und finanziellen Ressourcen der Gemeinden, Städte und Landkreise sehr häufig nicht (mehr) in einem angemessenen, besser: ausreichenden Verhältnis zu dieser Aufgabenvielfalt und hohen Verantwortung der Kommunen stehen. Praktische und für die Bürgerinnen und Bürger ganz unmittelbar wahrnehmbare Folge ist es dann, dass sie die unzureichende Erledigung von Aufgaben erleben, die zu früheren Zeiten noch ordentlich(-er) und zur Zufriedenheit durchgeführt wurden. Oder aber, dass geschätzte und gewohnte Angebote oder Standards nicht mehr oder nicht mehr in bekanntem Ausmaß und Umfang bereitstehen.
Diese Problematik spielt auch in etlichen Anliegen, die dem Bürgerbeauftragten vorgetragen werden, eine wesentliche Rolle. Der Bürgerbeauftragte ist in diesen Fällen sehr bestrebt, einerseits die Kommune für den im Einzelfall wahrgenommenen Mangel zu sensibilisieren, aber auch, bei den Bürgerinnen und Bürgern durch Vermittlung der Hintergründe Verständnis für die schwierige Situation der Kommunen zu wecken.
In nicht wenigen Fällen wird der Handlungsspielraum der Kommune und werden die Abhilfeoptionen im einzelnen Anliegen sogar noch dadurch verkleinert, dass sich die Kommune in der Haushaltskonsolidierung befindet. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürKO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Diese Verpflichtungen gelten sowohl für die Haushaltsplanung als auch den Haushaltsvollzug.
Kann die Gemeinde keine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Haushaltswirtschaft (mehr) gewährleisten, hat sie ein sog. Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen und zu beschließen (§ 53 a ThürKO). Das HSK soll kurzfristig die Gewährleistung oder Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde sicherstellen und mittelfristig die Gemeinde in die Lage versetzen, die nach § 53 ThürKO gesetzlich bestehenden Verpflichtungen als Ausdruck einer geordneten Haushaltswirtschaft wieder vollumfänglich erfüllen. Das HSK ist verbindlich und im Rahmen der Haushaltsaufstellung und des Haushaltsvollzuges zu beachten und umzusetzen. Es ist in der Regel gemeinsam mit der Haushaltssatzung oder der Nachtragshaushaltssatzung vorzulegen.
Während der Haushaltskonsolidierung sind aber grundsätzlich solche Ausgaben zu vermeiden, die nicht unmittelbar der Erledigung von kommunalen Pflichtaufgaben dienen. Genau dies hat dann zur Folge, dass Leistungen, wie Grünpflege, Straßenunterhaltung oder Freizeitangebote nicht mehr in der gewohnten Weise zur Verfügung stehen und von den Bürgerinnen und Bürgern vermisst und angemahnt werden.