Kündigung von ungenutzten Trinkwasseranschlüssen
Eine Bürgerin bat den Bürgerbeauftragten um Auskunft und Information, welche Möglichkeiten es gibt, eine Trennung von der öffentlichen Wasserversorgung für ein von ihr nicht genutztes Grundstück zu erreichen. Ihre eigenen Bemühungen, mit dem zuständigen ➤ Wasser- und Abwasserzweckverband eine Klärung zu erreichen, hatte zu keinem Ergebnis geführt.
Der Bürgerbeauftragte setzte sich mit dem zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband in Verbindung, um die vor Ort bestehenden Möglichkeiten zur Klärung des Problems auszuloten, und zwar mit dem Ergebnis: Werde das Grundstück dauerhaft nicht genutzt, unterliegt dieses dann nicht mehr dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgungseinrichtung. Der Zweckverband hat dann eine Trennung des Hausanschlusses zu vollziehen und die Kosten dafür zu übernehmen. Sollte das Grundstück hingegen in den nächsten zwei bis drei Jahren für eine erneute Nutzung vorgesehen sein, wird dem Grundstückseigentümer eine befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt. Die anfallenden Kosten für den Ausbau des Wasserzählers und dem Zudrehen der Leitung wären in diesem Fall vom Grundstückseigentümer zu tragen.
Der Bürgerbeauftragte teilte dies der Bürgerin mit und empfahl ihr in jedem Fall hinsichtlich der bestehenden Alternativen, das direkte Gespräch mit dem Zweckverband zu suchen. Die Vermittlung zwischen Bürgerin und Zweckverband durch den Bürgerbeauftragten führte im Ergebnis dazu, dass die Wasserversorgung, wie von der Bürgerin gewünscht, für das angefragte Grundstück getrennt und damit eingestellt wurde.
(Stand: Oktober 2015)