Regelungen zu Pachtverträgen bei Grundstücksverkäufen
Eine Bürgerin beabsichtigte, das von ihrem verstorbenen Vater bis dahin gepachtete Grundstück zu kaufen. Die Gemeinde hatte dem Verkauf zugestimmt und die Ausschreibung dazu im örtlichen Amtsblatt veröffentlicht. Zwischenzeitlich ist die Bürgerin von ihren eigenen Kaufabsichten zurückgetreten. In dem Zusammenhang kamen bei ihr Fragen auf, die sie an den Bürgerbeauftragten richtete. Sie wollte wissen, ob der bestehende Pachtvertrag bei einem Verkauf des Grundstückes vom neuen Eigentümer übernommen und fortgesetzt wird. Nach den Recherchen des Bürgerbeauftragten übernimmt in der Tat der neue Eigentümer den bestehenden Pachtvertrag, so war es auch in der Ausschreibung Bedingung. Die Bürgerin erkundigte sich weiter nach den Modalitäten, wenn sie das Pachtverhältnis im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks beenden möchte. Sie fragt nach entsprechenden Fristen für die Räumung des Grundstücks. Genaue Regelungen dazu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch § 584 zu finden. Im gegenseitigen Einverständnis sind in diesem konkreten Fall aber auch schnellere Fristen in Aussicht gestellt worden.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 584 Kündigungsfrist
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
(Stand: November 2014)