Straßenausbaubeiträge auch für Grundstücke, die nicht an einer Straße anliegen (= Hinterliegergrundstücke)?
Einige Bürger waren irritiert darüber, dass sie für ihr Grundstück, das weder bebaut ist noch an der ausgebauten Straße anliegt, Straßenausbaubeiträge zahlen sollten. Daher baten sie den Bürgerbeauftragten, die Frage zu klären, ob diese Beitragserhebung rechtmäßig ist. Denn ihrer Auffassung nach erlangt ihr Grundstück durch den Ausbau und den damit erreichten höheren Standard keinen sogenannten „beitragsrelevanten Vorteil“1.
Zu dem konkreten Fall teilte die zuständigen Stadtverwaltung dem Bürgerbeauftragten auf Nachfrage mit, dass die Bürger sowohl Eigentümer des Vorderlieger2 - als auch des Hinterliegergrundstücks3 sind. Es liege hier eine sogenannte Eigentümeridentität vor.
Im Straßenausbaubeitragsrecht ist bei der Heranziehung von Hinterliegergrundstücken entscheidend, ob dem Eigentümer durch den Straßenausbau ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil geboten wird. Dies wird bejaht, wenn er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt.
Diese Möglichkeit, die ausgebaute Straße zu nutzen, besteht in allen Fällen, in denen die Straße vom Hinterliegergrundstück aus erreicht werden kann. Der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück ist (unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung) immer dann gewährleistet, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück in einer Hand sind, also Eigentümeridentität besteht. Insofern teilte der Bürgerbeauftragte den Bürgern mit, dass die Straßenausbaubeiträge auch für ihr Hinterliegergrundstück erhoben werden dürfen.
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1 Ein beitragsrelevanter Vorteil liegt vor, wenn eine rechtlich gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht.
2 Vorderliegergrundstücke sind die Grundstücke, die unmittelbar an einer Straße anliegen.
3 Hinterliegergrundstücke sind solche, die nicht direkt an eine Straße angrenzen, sondern hinter einem an der Straße angrenzenden Grundstück anliegen.
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Ergänzende Informationen:
Soweit bei Vorder- und Hinterliegergrundstück keine Eigentümeridentität besteht, gilt Folgendes:
Bei Eigentümerverschiedenheit besteht eine Beitragspflicht für das Hinterliegergrundstück auch in den Fällen, in denen über ein Anliegergrundstück ein öffentlich-rechtlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht über das Vorderliegergrundstück zugunsten des Hinterliegers besteht. Sie gilt aber auch, wenn ein Hinterliegergrundstück bebaut ist und der Zugang zur ausgebauten Verkehrsanlage (hier: Straße) tatsächlich über ein Anliegergrundstück notwendig ist. In letzterem Fall ist dies unabhängig von einem im Grundbuch gesicherten Geh- und Fahrtrecht, da hier zumindest von einem Notwegerecht zugunsten des Hinterliegers ausgegangen wird. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass die ausgebaute Straße die einzige Erschließungsmöglichkeit für das Hinterliegergrundstück darstellt. Man spricht hierbei auch von sogenannten „gefangenen Hinterliegergrundstücken“. Ein solches Notwegerecht besteht grundsätzlich nur, wenn es:
1. sich um ein bebautes (gefangenes) Hinterliegergrundstück handelt und
2. dieses Grundstück zu seiner bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung auf eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße dauerhaft angewiesen ist und anders als mit Hilfe des Notwegerechts die notwendige Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit nicht hat.
In Fällen der Eigentümerverschiedenheit kann es aber auch Konstellationen geben, in denen eine Beitragserhebung nicht in Frage kommt. Dies ist jedoch von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie den Bürgerbeauftragten an!
(Stand: November 2016)