Straßenausbaubeiträge, auch wenn nur ein Teilstück der Straße ausgebaut worden ist?
Weil sie sich die von ihrer Gemeinde geplante Erhebung von ➤ Straßenausbaubeiträgen für Ausbaumaßnahmen in ihrer Straße nicht erklären konnte, wandte sich eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten.
Bei einer Bürgerversammlung Anfang dieses Jahres waren die Anwohner der betreffenden Straße darüber informiert worden, dass es aufgrund des Ausbaus einer Teilstrecke dieser Straße beabsichtigt sei, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Dies jedoch konnte die Bürgerin nicht nachvollziehen, weil an dem Straßenabschnitt, an dem ihr Grundstück anliegt, gar keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten. Nach 1990 seien lediglich die Abwasserleitungen in der Straße und im Zuge dessen auch die Straßendecke erneuert worden, wofür die Anlieger seinerzeit ➤ Abwasserbeiträge gezahlt hätten.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte wandte sich an die Gemeinde und bat darum, die Sachlage zu prüfen und sich dazu zu äußern.
Die Gemeinde teilte daraufhin mit, dass es sich im vorliegenden Fall um einen sogenannten Teilstreckenausbau handele und somit Straßenausbaubeiträge erhoben werden könnten.
Die Wohnstraße der Bürgerin war hier in zwei Bauabschnitten ausgebaut worden.
Innerhalb des ersten Bauabschnitts war die Entwässerung im Trennsystem sowie die Oberflächenentwässerung erneuert worden. Die Wiederherstellung der Fahrbahn erfolgte als Deckenschluss.
Im zweiten Bauabschnitt war im darauffolgenden Jahr die Entwässerung im Trennsystem modernisiert worden. In diesem Bereich war in einem Teilbereich ein grundhafter Straßenausbau und in dem anderen Teil die Wiederherstellung der Fahrbahn durch Deckenschluss vorgenommen worden.
Beitragsrechtlich war diese Straße aber als eine Gesamtanlage zu betrachten. Erstreckt sich der grundhafte Ausbau einer Anlage jedoch mangels weitergehenden Erneuerungsbedarfs nur auf eine Teilstrecke (wie im vorliegenden Fall nur etwa die Hälfte der Gesamtstrecke), handelt es sich um einen Teilstreckenausbau.
Ein solcher Teilstreckenausbau stellt die Beitragsfähigkeit jedoch nicht in Frage.
Denn nach überwiegender Meinung in der rechtlichen Literatur und auch nach Auffassung der Rechtsprechung liegt eine beitragsfähige Maßnahme schon dann vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Straße ausgebaut wird. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält hierbei eine Strecke von ca. einem Drittel und der Verwaltungsgerichtshof München ein Strecke von einem Viertel der Einrichtung für ausreichend (siehe OVG Schleswig Urteil v. 17. August 2005 — 2 LB 38/04 und VGH München Urteil v. 28. Januar 2010 — 6 BV 08.3043).
Der durchgeführte Teilstreckenausbau war somit grundsätzlich und auch im konkreten Fall eine beitragsfähige Maßnahme, an der alle anliegenden Grundstücke bei der Beitragserhebung zu beteiligen waren.
Mit diesen Erläuterungen konnte der Bürgerbeauftragte der Bürgerin die Berechtigung der Beitragserhebung verdeutlichen.
(Stand: Juni 2016)