Bürgerbeauftragter erreicht Änderung der Verwaltungspraxis bei der Zuteilung befristeter Fahrzeugkennzeichen für Oldtimer
Für Oldtimerfahrzeuge werden in Deutschland spezielle Fahrzeugkennzeichen ausgegeben.
Ein Bürger beklagte gegenüber dem Bürgerbeauftragten, dass eine entsprechende Zuteilung der Oldtimerkennzeichen in seiner Stadt – anders als in anderen Städten Thüringens – nur befristet für drei Jahre erfolge. Nach deren Ablauf müsse ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Diesem müssten jedoch wiederholt sämtliche, auch bei einem Neuantrag geforderten Dokumente wie z.B. ein behördliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Fahreignungsregister beigefügt werden. Dies sei mit einem erheblichen Aufwand und vor allem Kosten für den Antragsteller verbunden, die noch dazu in den vergangenen Jahren stetig gestiegen seien. Der Oldtimer-Freund bat den Bürgerbeauftragten deshalb um Unterstützung.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte stellte bei seiner Prüfung der Rechtslage fest, dass für den vorliegenden Sachverhalt § 17 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zur Anwendung kommt, der hinsichtlich der Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen auf § 16 Abs. 2 bis 5 FZV verweist. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV können die genannten Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeughaltern befristet, aber sehr wohl auch widerruflich zugeteilt werden. Deshalb bat der Bürgerbeauftragte die Stadt um Stellungnahme zu der Frage, warum sie die Kennzeichen dennoch lediglich befristet zuteile und nicht – wie es die FZV ermöglichen und was für die Betroffenen weniger bürokratischen Aufwand bedeuten würde – widerruflich. Ferner bat er um Auskunft, warum die Kommune zum Nachweis der Zuverlässigkeit sowohl ein behördliches Führungszeugnis als auch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister fordere und sich diese Dokumente von den Fahrzeughaltern beibringen lasse, statt sich die Dokumente auf dem Dienstweg selbst zu beschaffen.
Die Antwort der Stadt war überraschend erfreulich: Nach eingehender Prüfung der bisherigen Verfahrenspraxis werde die Stadt nun in Zukunft bei erstmaliger Antragstellung das rote Oldtimerkennzeichen befristet für fünf Jahre und danach widerruflich zuteilen!
Die für die Zuteilung notwendigen Dokumente - ein behördliches Führungszeugnis und eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister über den Antragsteller – könnten auf zweierlei Wegen beschafft werden: entweder durch die Antragsteller selbst oder durch die Behörde für den jeweiligen Antragsteller. Während die Auskunft aus dem Fahreignungsregister für den Antragsteller selbst kostenfrei sei, fielen demgegenüber Gebühren an, wenn die Behörde diese Auskunft veranlasse. Deshalb sei es bürgerfreundlich und unbürokratisch […], wenn die Zulassungsbehörde die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen anerkenne, argumentierte die Stadt. Das spare dem Antragsteller letztlich Zeit und auch Geld. Die Stadt schlug daher vor, hinsichtlich der Art und Weise der Beschaffung der Dokumente an der „bisherigen gängigen und sich bewährten bürgerfreundlichen Praxis festzuhalten“ und die Dokumente gemeinsam mit den anderen Unterlagen vom Antragsteller vorlegen zu lassen.
Der Bürgerbeauftragte begrüßte die Änderung der Verwaltungspraxis der Stadt, die Frist bei erstmaliger Zuteilung des Kennzeichens auf fünf Jahre zu verlängern und die Erteilung sodann widerruflich statt nur befristet vorzunehmen. Er bewertete dies als ein sehr erfolgreiches Bearbeitungsergebnis.
(Stand: September 2015)