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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Ein Unwetter mit Folgen

Ein Bürger beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten, dass ihm Maßnahmen zur Gefahrenabwehr – konkret Straßensperrungen nach einem Unwetterereignis – durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt worden waren. Hintergrund war folgender:

An einem Sonntag war das Sturmtief „Eberhard“ über ganz Thüringen gezogen und hatte mit orkanartigen Böen teilweise schwere Schäden hinterlassen. Auch das Haus des Bürgers blieb von dem Unwetter nicht verschont und Teile der Dachabdeckung waren auf die vor dem Haus verlaufende Straße gefallen. Am darauffolgenden Montag beräumte die Freiwillige Feuerwehr die Straße und entfernte überhängende und lose Dachziegel vom Haus. Gleichzeitig wurde auf Veranlassung des Ordnungsamtes der Kommune die Straße vor dem Haus des Bürgers in einer Länge von ca. 15 Metern gesperrt. Am Ende der Woche wurde der Schaden am Dach durch eine Dachdeckerfirma beseitigt und auch die Straßensperrung wieder aufgehoben. Während der Straßensperrung waren keine weiteren Dachziegel auf die Straße gefallen.

Der Bürger hinterfragte die Rechtmäßigkeit dieser Inrechnungstellung und führte an, dass der schwere Sturm mit seinen Auswirkungen ein unvorhersehbares Elementarereignis gewesen sei, weshalb man ihm keine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Sicherheit der Straße anlasten könne.

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte setzte sich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zunächst mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung. Diese begründete die verkehrsrechtliche Anordnung, die durch das Straßenverkehrsamt zur Sperrung des Gefahrenbereichs im öffentlichen Verkehrsraum erlassen worden war, zunächst wie folgt:

Nach Einschätzung eines beim Einsatz anwesenden Feuerwehrmannes, der von Beruf selbst Dachdecker ist, hätte das beschädigte Dach einem erneuten Sturm nicht standhalten können. An jenem Montag konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich im Verlauf der Woche bis zum Reparaturtermin noch einmal eine Sturmwetterlage einstellt. Die Entfernung der erkennbar losen Dachziegel und die Absperrung durch Absperrband durch die Feuerwehr waren lediglich als Notsicherungsmaßnahmen zu betrachten. Weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wie die Einrichtung einer festen Absperrung waren somit notwendig, um mögliche Gefahren für Passanten abzuwehren. Nachdem eine Reparatur des Daches erfolgt war, wurde die Absperrung umgehend beseitigt.

Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger über diese Hintergründe und erläuterte ihm weiter, warum dieser nunmehr auch die Kosten für die Absperrung zu tragen hat:

Den staatlichen Ordnungsbehörden, wie der Polizei oder den jeweiligen Ordnungsämtern im Allgemeinen oder z.B. den Naturschutzbehörden im Besonderen, obliegt eine umfassende Gefahrenabwehr, d.h. ihnen kommt die Aufgabe zu, die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen. Dies verpflichtet die jeweils zuständigen Stellen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Weil dies regelmäßig mit einem Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen verbunden ist, bedarf jede Maßnahme einer gesetzlichen Grundlage und muss darüber hinaus verhältnismäßig sein. Dazu können die zuständigen Behörden diejenigen Personen in Anspruch nehmen, denen ein solcher gefahrbegründender Zustand zugerechnet wird, die so genannten „Störer“ oder „Polizeipflichtigen“.

Das Polizei-und Ordnungsrecht kennt dabei zwei Grundformen der Verantwortlichkeit: Der Verhaltensstörer verursacht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seine Handlung. Der Zustandsstörer dagegen übt die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft über die Sache aus, von der die Gefahr ausgeht. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, aus welchem Grund der gefährdende Zustand einer Sache verursacht wurde, das bedeutet insbesondere, dass es auf ein Verschulden des Zustandsstörers nicht ankommt. Bei beiden Arten von Störern liegt eine besondere Nähe zur Gefahr vor, die es rechtfertigt, ihnen die Gefahr zuzurechnen und sie bei der Gefahrenabwehr in Verantwortung zu nehmen. Denn der Verhaltensstörer hat die Möglichkeit sein eigenes Tun zu beeinflussen. Der Zustandsstörer, z.B. der Eigentümer eines Grundstücks, kann im Rahmen seiner Herrschaft über die jeweilige Sache von ihr ausgehende Gefahren unterbinden.

Die Inanspruchnahme eines Störers kann dahingehend erfolgen, dass den polizeipflichtigen Personen gegenüber Anordnungen in Form von Ge- oder Verboten erlassen werden, die den Betroffenen zur Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichten. Sofern diese Vorgehensweise allerdings nicht erfolgversprechend erscheint – dies ist dann der Fall, wenn ein sofortiges Handeln zur Vermeidung weiterer Gefahrensituationen geboten ist – kann die Behörde auch selbst tätig werden.

Fallen bei einer Gefahrenabwehrmaßnahme oder bei deren Vollstreckung Kosten an, kann die öffentliche Hand diese auf Grundlage eines gesetzlichen Erstattungsanspruchs zurückverlangen.

So lag der Fall im Anliegen des Bürgers. Als Eigentümer des mit seinem Wohnhaus bebauten Grundstückes übt dieser die tatsächliche Sachherrschaft aus und ist damit – unabhängig von einem möglichen Verschulden – für alle Gefahren, die durch den Zustand von seinem Grundstück ausgehen, verantwortlich. Wird eine Behörde, im vorliegenden Fall das Ordnungsamt, daraufhin tätig, um die Allgemeinheit einer von seinem Haus ausgehenden Gefahr (dem Herunterfallen weiterer Dachziegel) zu schützen, kann sie die hierfür anfallenden Kosten ersetzt verlangen. Wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung, den Eigentümer einer Sache verschuldensunabhängig zum Kostenansatz heranziehen zu können, gibt es auch keine Möglichkeit, einer derartigen Verantwortlichkeit zu entgehen.

Abschließend wies der Bürgerbeauftragte den Bürger noch auf die Möglichkeit hin, dieses persönliche finanzielle Risiko durch Abschluss einer entsprechenden (Haftpflicht-) Versicherung für Gebäude und Grundstück minimieren zu können. In der Regel übernimmt eine solche Versicherung auch die Kosten für die hier durchgeführte Gefahrenabwehrmaßnahme.

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