Fehler beim Einwohnermeldeamt
„…was mir in langen Kämpfen mit Bürokraten in Behörden nicht gelungen ist, haben Sie in kürzester Zeit und zu meiner vollsten Zufriedenheit geschafft.“
Mit diesem Satz beginnt der Brief einer älteren Bürgerin, in welchem sie sich für die schnelle und unbürokratische Hilfe durch den Bürgerbeauftragten bedankt.
Die Bürgerin war zu DDR-Zeiten Mitglied der evangelischen Kirche, ist jedoch 1960 ausgetreten, was auch im Taufbuch des Pfarramts so verzeichnet ist. Aus nicht erklärlichen Gründen wurde sie im Melderegister des Einwohnermeldeamtes ihrer Stadt jedoch weiterhin als Mitglied der evangelischen Kirche geführt und deshalb vom Finanzamt auch zur Zahlung von Kirchensteuer veranlagt. Die Bürgerin wandte sich daraufhin mit der Bitte um Löschung der Konfessionszugehörigkeit an das zuständige Einwohnermeldeamt. Dort sagte man ihr, dass sie einen amtlichen Nachweis über ihren damaligen Kirchenaustritt vorlegen müsse. Über diesen verfügte sie jedoch nicht, da sie damals keinen Beleg erhalten hatte. Alle Bemühungen ihrerseits, heute einen Nachweis zu bekommen, der vom Einwohnermeldeamt bzw. Finanzamt als „amtlich“ anerkannt wird, scheiterten. Die Bürgerin hatte allerdings ein Schreiben des Landeskirchenamtes, in dem ihr der Austritt im Jahr 1960 bestätigt wird.
Da die Bürgerin sich zwischen den verschiedenen Behörden/Stellen hin und her geschickt fühlte, wandte sie sich mit der Bitte um Hilfe bei der Klärung der Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten.
Accordion
Lösungsansatz und Ergebnis
In einem ersten Telefonat des Bürgerbeauftragten mit dem zuständigen Finanzamt konnte zunächst erreicht werden, dass das Finanzamt intern das Schreiben des Landeskirchenamtes anerkennt und die Kirchensteuer aus der steuerlichen Veranlagung der Bürgerin herausnimmt. Allerdings war damit das Grundproblem – die Anerkennung des Austritts aus der evangelischen Kirche im Jahre 1960 und somit Streichung der Kirchenzugehörigkeit aus dem Melderegister – noch nicht behoben. Daher hat sich der Bürgerbeauftragte im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Anliegens mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung gesetzt. Er konnte erreichen, dass das Schreiben des Landeskirchenamtes als ausreichend anerkannt wurde, um den Vermerk „evangelisch“ rückwirkend zu streichen. Kurz darauf erhielten die Bürgerin und der Bürgerbeauftragte zur Kenntnisnahme eine Meldebescheinigung mit dem Eintrag „ohne Religion“.
(Stand: März 2015)