„Gnade vor Recht“ – keine Willkür, sondern rechtsstaatlich geordnetes Verfahren!
Mit einer interessanten und wenig häufigen Rechtsmaterie wurde der Bürgerbeauftragte durch einen Bürger befasst. Dieser war durch Urteil eines Amtsgerichtes wegen Beleidigung, versuchten Betruges und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe im vierstelligen Bereich verurteilt worden. Nun beantragte er eine Gnadenentscheidung. Diesen Gnadenerweis hatte der zuständige Leitende Oberstaatsanwalt als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen vom Bürger erhobenen Einwände waren als Beschwerde gegen die vorangegangene Entscheidung aufgefasst und dementsprechend weiter bearbeitet worden, allerdings erneut zurückweisend. Deshalb war der Vorgang schließlich dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur Entscheidung vorgelegt worden, die aber auf sich warten ließ. Deshalb sah sich der Bürgerbeauftragte nun mit der Bitte des Bürgers konfrontiert, dass der Bürgerbeauftragte im Sinne einer ‚positiven Entscheidung‘ auf das Ministerium einwirken möge.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Das Wesen der Gnade besteht in der Beseitigung oder Milderung von Rechts¬nachteilen, die in Ausübung der staatlichen Strafgewalt wegen Verstoßes gegen strafrechtliche Pflichten oder gegen besondere Berufs- oder Standespflichten verhängt wurden. Im Strafrecht erlaubt das Begnadigungsrecht, rechtskräftig verhängte Strafen einschließlich der Nebenstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung ganz oder teilweise zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung bedingt auszusetzen, aufzuschieben oder zu unterbrechen. Solche Gnadenmaßnahmen können nur für den jeweiligen Einzelfall angeordnet werden. Das in der staatlichen Justizhoheit wurzelnde Begnadigungsrecht steht in Strafsachen, in denen im ersten Rechtszug ein Oberlandesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes ent¬schieden hat, dem Bund zu, in allen anderen Strafsachen den Ländern (§ 452 Strafprozessordnung – StPO -).
In den Ländern (mit Ausnahme des Saarlandes) sind die Träger des Begnadigungsrechts durch die Verfassungen bestimmt. Zuständig ist in der Regel der Ministerpräsident, der diese Befugnis meist weiter delegieren darf. In den meisten Ländern ist das Begnadigungsrecht auf den Justizminister übertragen. Das Verfahren in Gnadensachen wird vor allem in den Gnadenordnungen der einzelnen Länder festgelegt.
Gemäß Artikel 78 Abs. 2 Thüringer Landesverfassung (LV) übt der Ministerpräsident das Gnadenrecht aus; dieses kann er nach Art. 78 Abs. 3 LV übertragen. Dies ist durch die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 30. März 1994 (GVBl. S. 405) und die hierauf beruhende Thüringer Gnadenordnung – ThürGnO - (Justizministerialblatt für Thüringen 2008, S. 58 ff.) geschehen.
Nach § 3 Abs. 1 der ThürGnO ist Gnadenbehörde der Leitende Oberstaatsanwalt, in dessen Bezirk die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist. Gemäß § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürGnO ist gegen Entscheidungen der Gnadenbehörden die Beschwerde möglich; über dies dann der Justizminister entscheidet.
Vor diesem Hintergrund erläuterte der Bürgerbeauftragte dem betroffenen Bürger, dass der von diesem beantragte Gnadenerweis in Ausübung des BegnadigungsRECHTS erfolgt und dies auch im Rahmen eines durch die ThürGnO festgelegten formal-geordneten Verfahrens.
Sofern der Bürger daher im Zusammenhang mit der Bearbeitung seines Gnadengesuchs formale verfahrensbezogene Mängel wie z.B. eine zu langwierige Bearbeitungszeit geltend machen würde, hätte der Bürgerbeauftragte in seiner Funktion durchaus Möglichkeiten gesehen, das vorgetragene Anliegen zu befördern.
Der Bürgerbeauftragte sah sich jedoch außerstande, in irgendeiner Weise auf den Inhalt der durch den Justizminister zu treffenden Entscheidung Einfluss zu nehmen, so wie der Bürger es erbeten hatte. Denn ob und in welcher Weise die zur Ausübung des Begnadigungsrechtes Berufenen von diesem Recht Gebrauch machen, ist alleine deren Entscheidung und Verantwortung.
Der Bürgerbeauftragte musste den Bürger daher auf den Ausgang des Gnadenverfahrens verweisen, hofft aber, mit seinen umfangreichen Erläuterungen zum Gnadenrecht zum besseren Verständnis beim Bürger beigetragen zu haben.
(Stand: Oktober 2016)