Können auch Ehrenbeamte disziplinarisch belangt werden?
Diese Frage wurde dem Bürgerbeauftragten von einem ehrenamtlich als Ortsbrandmeister tätigen Feuerwehrmann gestellt. Gegen ihn hatte nämlich der Bürgermeister der Gemeinde ein Disziplinarverfahren eröffnet, um den Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen aufzuklären.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
In der Sache konnte der Bürgerbeauftragte schnell Klarheit schaffen: Nach § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – ist die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Nach § 5 Abs. 1 BeamtStG kann als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
Gemäß § 15 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) sollen die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter zu Ehrenbeamten berufen werden. Das war im gegebenen Fall offenbar geschehen.
Nach § 1 Abs. 1 Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) gilt dieses Gesetz für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Anwendung findet. Das Thüringer Beamtengesetz wiederum gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, und trifft in § 113 Regelungen zu Ehrenbeamten.
Ehrenbeamte sind also Beamte i.S.d. Thüringer Beamtengesetzes und unterfallen damit auch den Regelungen des Thüringer Disziplinargesetzes. Das wird auch daran deutlich, dass das ThürDG die möglichen Disziplinarmaßnahmen bei Ehrenbeamten in § 3 Abs. 4 ausdrücklich auf Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beschränkt.
Zuständig für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der Dienstvorgesetzte. Gemäß § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – ist der Bürgermeister oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemeinde, zu denen – siehe oben – auch die Ehrenbeamten zählen.
Also: Können auch Ehrenbeamte disziplinarisch belangt werden? Klare Antwort: Ja.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 6/2023