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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Kutschfahrten über Landesgrenzen hinaus

Ein Thüringer unternahm regelmäßig Fahrten mit seinem Pferdegespann und überquerte dabei auch immer wieder die thüringisch-hessische Landesgrenze. Da er gehört hatte, dass Kutschpferde seit Neuestem gekennzeichnet sein müssten, wenn man mit diesen über Ländergrenzen hinweg fährt, bat er den Bürgerbeauftragten um Auskunft, ob diese Kennzeichnungspflicht nun tatsächlich bestehe oder nicht.  

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger daraufhin über Inhalt und Geltung einer Kennzeichnungspflicht für Pferde:

Allgemein ist es für alle Pferdehalter in Deutschland erforderlich, für ihre Tiere neben einer Transponderkennzeichnung (Chip) auch einen sog. Equidenpass (Pferdepass) zu besitzen. Dieser ist ein Identitätsdokument, das zur Umsetzung der EU-Verordnung 504/2008 eingeführt wurde und in § 44 a ff. Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) geregelt ist.

Ausgestellt wird der Pass i.d.R. von den regionalen Pferdezuchtverbänden. In Thüringen ist der Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.V. dafür zuständig. Wird ein Pferd transportiert oder in einem anderen Stall bzw. Bestand aufgenommen, ist die Mitführung des Equidenpasses gemäß § 44 b ViehVerkV Pflicht. Ein Pensionspferdehalter muss den Equidenpass (im Original) auf Nachfrage unverzüglich vorlegen können.

Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust des Pferdes hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument ausgestellt hat, zurückzusenden, § 44 a Abs. 4 ViehVerkV.

Das Thüringer Waldgesetz sieht daneben auch eine besondere Kennzeichnungspflicht für Pferde, die im Wald unterwegs sind, vor. In § 6 Abs. 3 ThürWaldG ist folgendes geregelt: „Reit und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Zeichen tragen.“ Die Ausgabe dieses Kennzeichens mit einer Registriernummer erfolgt durch die örtliche Forstbehörde.

Das hessische Waldgesetz kennt dagegen keine solche Kennzeichnungspflicht mehr. Sie wurde 2013 abgeschafft. Somit gibt es in Thüringen und Hessen unterschiedliche Regelungen bezüglich einer Kennzeichnungspflicht für Pferde, die in den Wäldern unterwegs sind. Diese unterschiedlichen Regelungen sind, je nach dem in welchem Bundesland man unterwegs ist, zu beachten.

Eine besondere Kennzeichnungspflicht eigens für die Überquerung von Grenzen zwischen den Bundesländern gibt es jedoch nicht.

Gesetzliche Vorschriften der Bundesländer für Reiten und Fahren in Feld und Wald: https://www.pferd-aktuell.de/breitensport/ausreiten-und--fahren/vorschriften-fuer-das-ausreiten-und--fahren/landesrecht/landesrecht

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