Leinenzwang für einen Hund, nur weil er groß ist?
Eine Bürgerin suchte Rat beim Bürgerbeauftragten, da sie von der Ordnungsbehörde ihres Wohnortes die Ankündigung erhalten hatte, für den von ihr gehaltenen Hund, eine Deutsche Dogge, demnächst Leinenzwang anzuordnen. Im Vorfeld dieser beabsichtigten Verfügung wurde die Bürgerin nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nun von der Behörde angehört. Den Bürgerbeauftragten bat sie um Hilfe und Vermittlung, da sie den Eindruck hatte, dass der Hund nur deshalb, weil er groß ist, „bestraft“ werden solle, obwohl er „keiner Fliege etwas zu leide tue“.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Der Bürgerbeauftragte prüfte den Sachverhalt an Hand der von der Bürgerin übermittelten Unterlagen und informierte sie über die Rechtslage, die im gegebenen Fall sowohl vom Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) als auch vom Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - ThürOBG -) bestimmt wird. Beide Gesetze sind dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen, da es im gegebenen Sachverhalt – anders, als es die Bürgerin wahrgenommen hatte – keineswegs darum ging, das Tier abzustrafen, sondern darum, von dem Tier und seiner Haltung ggf. ausgehende Gefahren für Dritte zu unterbinden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) sind Tiere nämlich so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten. Gemäß § 2 Abs. 3 ThürTierGefG kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Tieren verbunden ist, insbesondere Störungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. So ermächtigt das ThürTierGefG die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen z.B. zur Anordnung der Durchführung eines Wesenstestes auf Kosten des Hundehalters und ggf. weiterer Maßnahmen. Für einen Hund, dessen Gefährlichkeit nach dem ThürTierGefG festgestellt wurde, besteht nach § 12 dieses Gesetzes unter bestimmten Umständen ohnehin Leinenzwang.
Im gegebenen Sacherhalt ging es jedoch um die einzelfallbezogene Anordnung eines Leinenzwangs nach dem ThürOBG, das nach dem ThürTierGefG dann Anwendung findet, soweit im ThürTierGefG selbst keine Regelung getroffen ist.
Nach § 5 ThürOBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Im gegebenen Fall sah sich die Ordnungsbehörde zum Handeln veranlasst und nach dem ThürOBG zum Tätigwerden befugt, weil sich über nunmehr drei Jahre bereits sechs verschiedene Vorfälle zugetragen hatten, bei denen der Hund auffällig geworden war. Nach Darstellung der Behörde hatte sich das Tier u.a. unangeleint einem Kinderwagen genähert und eine Person, die ihn davon abhalten wollte, am Arm verletzt. In einem weiteren Fall war das Tier ebenfalls unangeleint ausgeführt worden und brachte einen Fahrradfahrer zu Fall, der sich bei dem Sturz eine Fraktur zuzog. Desweiteren war es mit einem anderen Hund zu einem Beißvorfall und zudem durch die Halterin zu Verstößen gegen die örtliche Ordnungsbehördliche Verordnung gekommen, die hinsichtlich der Tierhaltung ebenfalls bestimmte Vorgaben macht. Schließlich beschrieb die Behörde noch zwei weitere Vorfälle, bei denen sich der Hund jeweils unangeleint Passanten genähert und diesen gegenüber eine bedrohlich wirkenden Haltung eingenommen hatte, ohne dass die Halterin direkt in der Nähe gewesen wäre und hätte eingreifen können.
Angesichts dieser Sachverhalte, deren Einzelheiten - trotz der Anwesenheit Dritter bei den Vorfällen - von der Hundehalterin vehemment bestritten wurden, wies der Bürgerbeauftragte die Bürgerin darauf hin, dass hier auch nach seiner Auffassung jeweils eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden hat.
In § 54 ThürOBG werden bestimmte für das Ordnungsrecht wichtige Begriffe definiert.
Danach ist
- öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt;
- öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens gilt;
- konkrete Gefahr: eine Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.
Dass die Tierhalterin persönlich davon überzeugt sein mochte, dass ihr Hund „keiner Fliege etwas tue“, kann nichts daran ändern, dass die Halterin das Gegenteil aber auch nicht ausschließen kann. Und das von dem Hund bislang an den Tag gelegte Verhalten beinhaltete offensichtlich ein Gefahrenpotential im Sinne des ThürOBG, das schon wegen der rassebedingten Größe und Körpermasse des Tieres erheblicher ist, als bei einem wesentlich kleineren Hund. Zudem würde die Anordnung eines Leinenzwangs zwangsläufig dazu führen, dass sich stets eine Person in unmittelbarer Nähe des Tieres befindet und somit dessen Verhalten beaufsichtigen und nötigenfalls einschreiten kann.
Mit der beabsichtigten behördlichen Maßnahme würde das von dem Tier ausgehende Gefahrenpotential also ganz erheblich reduziert werden. Deshalb erschien die Anordnung des Leinenzwangs auch aus Sicht des Bürgerbeauftragten als zur Gefahrenabwehr geeignet. Sie war in Anbetracht der bisherigen Vorfälle auch erforderlich und im Vergleich zu anderen denkbaren, eingriffsintensiveren Maßnahmen angemessen und somit insgesamt verhältnismäßig.
Ergänzend wies der Bürgerbeauftragte die Hundehalterin darauf hin, dass im Wald gemäß § 6 Abs. 2 Thüringer Waldgesetz für jagdlich nicht verwendete Hunde ohnehin Leinenzwang und in der freien Landschaft zwar keine Leinenpflicht gelte, das Thüringer Jagdgesetz aber fordere, dass der Hund jederzeit der Einwirkung seines Halters unterliegen muss, um ein Hetzen wildlebender Tiere zu verhindern.
Nach alledem und auch unter Einbeziehung einschlägiger Rechtsprechung sah der Bürgerbeauftragte daher das beabsichtigte behördliche Einschreiten als rechtmäßig an und somit keinen Ansatzpunkt dafür, dass eine Intervention im Sinne der Hundehalterin Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.